Jahressteuergesetz 2024: Korrektur der Besteuerung von Altverträgen 

Ein Mann und eine Frau sitzen diskutierend an einem Konferenztisch mit einem ausgeklappten Laptop darauf

16 April 2025

Gesetzgeber reagiert mit Gesetzesänderung auf BFH-Entscheidung aus 2021

Im Einklang mit der Finanzverwaltung wurden Leistungen aus Direktversicherungen nach § 40b EStG a.F. bisher wie folgt steuerlich behandelt:  

Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen nach § 40b EStG a.F. sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und in der Regel steuerfrei. Rentenleistungen sind dagegen den sonstigen Einkünften zuzuordnen und werden mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Die Besteuerung folgt also einer unterschiedlichen Steuersystematik.

Der BFH hat dieser Praxis aber mit seiner Entscheidung vom 01.07.2021 (VIII R 4/18) die Rechtsgrundlage entzogen. Er hat im Rahmen dieser Entscheidung die Ertragsanteilbesteuerung für die Rentenleistungen nicht für zulässig angesehen. Die Besteuerung der Rentenleistung richtet sich nach seiner Auffassung vielmehr nach den gleichen steuerlichen Regeln wie für die Kapitalleistung, ist also auch den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Zwar sind die Rentenleistungen dabei zunächst auch steuerfrei, wegen der abweichenden Steuersystematik kann es hierbei aber ab einem bestimmten Zeitpunkt zur vollen Besteuerung der (weiteren) Rentenleistungen kommen.

Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung des BFH-Urteils für Renten aus solchen vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht erhebliche praktische und rechtliche Probleme verursacht hätte.

Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 auf die BFH-Entscheidung reagiert. Durch die Gesetzesänderung wurde die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben. Damit wurde die bisherige Praxis wieder auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. 

Rechtssicherheit für die bisherige Praxis

Mit der gesetzlichen Änderung wird die bislang praktizierte Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 01.01. 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, also auch aus Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. beibehalten. Systemgerecht unterliegen damit Rentenzahlungen aus solchen Direktversicherungen auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat. 

Ob die Ertragsanteilsbesteuerung für den Leistungsempfänger nun günstiger ist oder nicht, ist damit allerdings nicht gesagt. Das ließe sich ohnehin nicht pauschal beantworten und hinge im Einzelfall davon ab, ab wann die volle Besteuerung nach den Urteilsgrundsätzen gegriffen hätte und wie lange die Rente dann noch bezogen worden wäre.

Über den/die Autor:in(nen)
Gregor Hellkamp

Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Mercer Deutschland

Joachim H. Kaiser