BMF setzt BFH-Rechtsprechung zu wertpapiergebundenen Zusagen um
24 September 2026
Mit seinem Schreiben vom 17. September 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für wertpapiergebundene Versorgungszusagen Stellung genommen.
Für viele Arbeitgeber ist das eine sehr positive Entwicklung: Künftig ergeben sich bei diesem Zusagetyp in der Steuerbilanz deutlich höhere Wertansätze als bisher.
Hintergrund ist der BFH-Beschluss vom 4. September 2024 (XI R 25/21), über das wir bereits im März 2025 hier informiert haben. Das BMF übernimmt diese Rechtsprechung nun ausdrücklich für alle noch offenen Fälle und hebt zugleich das bisherige BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 auf. Für Unternehmen mit sogenannten wertpapiergebundenen Zusagen, also Zusagen, deren Leistungen von der Höhe bestimmter Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängen, schafft das neue Schreiben mehr Klarheit — und in vielen Fällen auch eine spürbare steuerliche Entlastung.
Bisherige Rechtslage: Steuerlich zählte nur die Garantie
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung war die steuerliche Bewertung wertpapiergebundener Versorgungszusagen stark eingeschränkt. Maßgeblich für die Bewertung war im Kern nur der Teil der Versorgungsleistung, den der Arbeitgeber garantiert hatte.
Dass sich solche Zusagen wirtschaftlich zumeist an der tatsächlichen Entwicklung eines Fondsvermögens orientieren, blieb bisher in der steuerlichen Bewertung bis zum Eintritt des Leistungsfalles regelmäßig unberücksichtigt.
Die Folge: Die in der Steuerbilanz ausgewiesene Pensionsrückstellungen blieben häufig deutlich hinter der wirtschaftlichen Verpflichtung zurück.
Neue Sichtweise des BMF: Wertpapiere sind zu berücksichtigten
Neue Sichtweise des BMF: Wertpapiere sind zu berücksichtigten
Das neue BMF-Schreiben folgt nun der Rechtsprechung des BFH und stellt klar: Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG unter Berücksichtigung des Standes des Wertpapiervermögens zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die am Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse, also der Kurswert der Wertpapiere.
Bei wertpapiergebundenen Zusagen ist künftig bei der Bewertung auch der aktuelle Wert des zugrunde liegenden Wertpapiervermögens einzubeziehen — mindestens jedoch eine gegebenenfalls zugesagte Mindestleistung.
Außerdem sind künftige Beiträge bei der Bewertung zu berücksichtigen. Diese fließen künftig grundsätzlich mit ihrem Nominalwert in das Wertpapiervermögen ein und sind – wie gewohnt – bei der Mindestgarantie für arbeitgeberfinanzierte Zusagen zu berücksichtigen.
Für Arbeitgeber kann die neue Verwaltungsauffassung erhebliche praktische Auswirkungen haben. Denn wenn der aktuelle Fondsstand oberhalb der bloßen Garantie liegt — was bei positiver Kapitalmarktentwicklung häufig der Fall ist — steigt auch der steuerliche Wertansatz der Pensionsverpflichtungen und führt im Jahr der Anpassung und ggf. auch in späteren Jahren zu höheren abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Besonders wichtig ist die ausdrückliche Betonung des Stichtagsprinzips. Maßgeblich ist also der Wert des zugrunde liegenden Vermögens am jeweiligen Bilanzstichtag.
Das bedeutet:
- künftige Kursentwicklungen bleiben außer Betracht,
- der aktuelle Fondsstand ist die Ausgangsbasis,
- Wertsteigerungen aus der Vergangenheit, die sich bereits im Vermögensstand niedergeschlagen haben, werden berücksichtigt.
Anders als in der Handelsbilanz und bei der internationalen Bewertung kann die Verpflichtung jedoch nicht mit dem Wert der Wertpapiere bewertet werden, das Teilwertverfahren gemäß § 6a EStG ist weiter anzuwenden.
Berechnungsbeispiel: bisherige und neue Bewertungsmethode im Vergleich
Die Auswirkungen lassen sich an einem vereinfachten Beispiel gut verdeutlichen.
Ausgangssituation
Eine wertpapiergebundene Direktzusage sieht im Versorgungsfall eine Leistung vor, die sich aus dem angesparten Versorgungskapital ergibt. Der Arbeitgeber hat jedoch eine Garantie von 100 % der eingezahlten Beiträge zugesagt.
Das Beispiel geht von folgenden Ausgangsdaten aus:
| Alter des Mitarbeitenden bei Zusageerteilung bzw. Eintritt ins Unternehmen | 30 Jahre |
Heutiges Alter des Mitarbeitenden (am Bilanzstichtag) |
50 Jahre |
Angenommenes Pensionierungsalter |
67 Jahre |
Höhe des jährlich gewährten Beitrags |
€ 1.000 p.a. |
Seit Eintritt des Mitarbeitenden ins Unternehmen wurden bis heute Beiträge vom Arbeitgeber in Höhe von insgesamt € 20.000 (= 20 Jahre * € 1.000) gewährt. Bei einer angenommenen Rendite des Wertpapierfonds in Höhe von 5 % p.a. beträgt der aktuelle Fondsstand € 34.700. Bis zur angenommenen Pensionierung hat der Mitarbeitende Anspruch auf weitere Beiträge von insgesamt € 17.000 (= 17 Jahre * € 1.000).
Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist für die Vergangenheit nicht mehr nur die Garantie maßgeblich (in unserem Beispiel 100 % der eingezahlten Beiträge). Stattdessen wird auf den aktuellen Fondsstand am Bilanzstichtag abgestellt. Diese so ermittelte Endleistung bildet dann die Grundlage für die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG.
Auf Basis dieser Ausgangslage ergeben sich zum Bilanzstichtag folgende Werte für die Ermittlung der steuerlichen Rückstellung (Teilwert nach § 6a EStG):
|
Bewertung gemäß bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 17.12.2002) |
Bewertung gemäß neuer Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 17.09.2026) |
Kapitalleistung aus zum Stichtag gewährten Beiträgen |
€ 20.000 |
€ 34.700 |
Kapitalleistung aus künftigen Beiträgen |
€ 17.000 |
€ 17.000 |
Gesamte Kapitalleistung im Pensionierungsalter |
€ 37.000 |
€ 51.700 |
Teilwert nach § 6a EStG |
€ 11.600 |
€ 16.000 |
Der Unterschied zwischen beiden Methoden liegt damit auf der Hand:
- Bisher wurde für die Vergangenheit nur die garantierte Mindestleistung erfasst.
- Nun wird die tatsächlich am Stichtag vorhandene wertpapiergebundene Vermögensbasis berücksichtigt.
- Künftige Beiträge gehen nicht mehr nur mit der Garantiequote, sondern mit ihrem Nominalwert in die Bewertung ein (im obigen Beispiel gleich, da 100 % der eingezahlten Beiträge garantiert werden).
Gerade bei positiver Wertentwicklung des Fondsvermögens kann die neue Methode deshalb zu deutlich höheren steuerlichen Rückstellungen führen. Im obigen Beispiel steigt der Teilwert um 43 %.
Übergangsregelung: Anwendung noch in 2026 oder 2027 möglich
Besonders praxisrelevant ist die im BMF-Schreiben enthaltene Übergangsregelung zum Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG.
Das BMF beanstandet es nicht, wenn bei einer erstmaligen Anwendung des Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr angewendet wird. Das Nachholverbot gilt in diesem Fall nicht.
Für Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr bedeutet das: Die Umstellung kann grundsätzlich noch im Jahresabschluss 2026 oder im Jahresabschluss 2027 vorgenommen werden. Auch eine rückwirkende Anpassung aller noch offener Steuerbilanzen ist möglich.
Damit besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Frage, in welchem Jahr der zusätzliche Aufwand steuerlich wirksam werden soll. Der richtige Umstellungszeitpunkt sollte bewusst gewählt werden.
Die Übergangsregelung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern eröffnet auch bilanz- und steuerpolitische Überlegungen. Wenn sich durch die neue Bewertung ein wesentlicher zusätzlicher Rückstellungsbetrag ergibt, ist zu prüfen, in welchem Wirtschaftsjahr dieser Aufwand am sinnvollsten genutzt werden sollte. Dabei kann insbesondere das jeweilige steuerliche Umfeld eine Rolle spielen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung sollte deshalb nicht nur aus aktuarieller, sondern auch aus steuerlicher Sicht bewusst gewählt werden.
Auch Entgeltumwandlungen bleiben im Blick
Das BMF-Schreiben enthält außerdem Vorgaben für wertpapiergebundene Zusagen aus Entgeltumwandlung. Für Arbeitgeber ist dabei vor allem wichtig: Die steuerliche Bewertung hängt davon ab, ob die Zusage unter das Betriebsrentengesetz fällt. Ist das der Fall, gelten besondere Bewertungsvorgaben für Entgeltumwandlungen. Liegt dagegen keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor, ist die Rückstellung ausschließlich nach dem allgemeinen Teilwertverfahren zu ermitteln. Es ist daher bei wertpapiergebundenen Entgeltumwandlungsmodellen zu prüfen, wie die jeweilige Zusage arbeitsrechtlich einzuordnen ist, weil hiervon auch die steuerliche Bewertung abhängt.
Für Unternehmen mit wertpapiergebundenen Entgeltumwandlungen kann auch dieser Punkt im Einzelfall relevant sein.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Unternehmen mit wertpapiergebundenen Direktzusagen sollten jetzt prüfen,
- welche Zusagen vom neuen BMF-Schreiben konkret erfasst werden,
- wie sich die neue Bewertungsmethode auf die steuerliche Rückstellung auswirkt,
- wie hoch ein möglicher zusätzlicher Zuführungsbetrag ausfällt,
- und ob eine erstmalige Anwendung im Jahr 2026 oder 2027 sinnvoll ist.
Fazit
Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 17. September 2026 setzt die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung konsequent um und gibt die bisherige enge Sichtweise auf wertpapiergebundene Versorgungszusagen auf.
Künftig können bei der steuerlichen Bewertung nach § 6a EStG nicht mehr nur garantierte Mindestleistungen maßgeblich sein. Vielmehr ist der aktuelle Wert des zugrunde liegenden Vermögens am Bilanzstichtag zu berücksichtigen; künftige Beiträge gehen nominell in die Bewertung ein.
Für viele Arbeitgeber bedeutet das: höhere steuerliche Rückstellungen, zusätzliche Betriebsausgaben und damit eine spürbare steuerliche Entlastung. Zugleich eröffnet die Übergangsregelung bis Ende 2027 die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Umstellung gezielt zu steuern.
Für betroffene Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die vorhandenen Zusagen und deren steuerliche Bewertung systematisch zu überprüfen.
Principal, Retirement Consulting
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