Wachstumschancengesetz – Update 

08 Mai 2024

Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug entfällt, Besteuerung gesetzlicher Renten steigt langsamer 

Der Bundesrat, der dem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zwischenzeitlich noch umfassenden Überarbeitungsbedarf attestiert und es auch wegen der Diskussion um den Agrardiesel zeitweilig blockiert hatte, hat dem Wachstumschancengesetz schließlich am 22.03.2024 doch zugestimmt. Das Gesetz konnte damit nach erheblicher Verzögerung und mit im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung stark abgespecktem Regelungsinhalt im Bundesgesetzblatt am 27.03.2024 verkündet werden (BGBl. 2024 I Nr. 108, S. 1).  Obwohl auch die Änderungen bei der Fünftelungsregelung ausweislich der zur Bundesregierung konträren Ansicht des Bundesrates auf der Kippe standen, sind auch diese vom Bundesrat durchgewunken worden.
Aus Sicht der bAV sind insbesondere folgende gesetzliche Änderungen von Bedeutung:

Die Fünftelungsregelung wird im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft – aber erst ab 01.01.2025

Die Fünftelungsregelung ist ab dem 01.01.2025 von den Arbeitgebern nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Die diesbezüglichen lohnsteuerlichen Regelungen (also §§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG) entfallen ersatzlos. Die Fünftelungsregelung selbst (also § 34 EStG) gilt aber unverändert weiter. Arbeitnehmer müssen deren Anwendung künftig ab dem Veranlagungszeitraum 2025 allerdings selbst im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen.

Welche Vereinfachung bringt die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren für Arbeitgeber?

Laut der Gesetzesbegründung besteht der Zweck der gesetzlichen Änderung vor allem darin, die lohnsteuerliche Administration für Arbeitgeber dadurch zu vereinfachen, dass die Voraussetzungen für Anwendung der Fünftelungsregelung vom Arbeitgeber nicht mehr geprüft werden müssen. Die Prüfung und Anwendung der Fünftelungsregelung ist in der Praxis nicht immer einfach und verursacht auch in der lohnsteuerlichen Administration betrieblicher Versorgungsleistungen nicht selten gesonderten Aufwand.

Allerdings wird man bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderung noch klären müssen, ob nicht doch eine Verpflichtung beim Arbeitgeber verbleibt, zumindest auf die (mögliche) Anwendung der Fünftelungsregelung hinzuweisen, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die entsprechende mögliche Antragstellung zu erkennen und wahrzunehmen. Wenn man eine solche Pflicht bejaht, stellt sich weiter die Frage, welchen Prüfungsaufwand der Arbeitgeber bei der Frage der Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung betreiben muss und in welcher Form der Hinweis zu erfolgen hat. Je nachdem, wie man diese Frage beantwortet, kann das die eigentlich bezweckte Entlastungswirkung leicht bis massiv beeinträchtigen.

Die Gesetzesbegründung betont, dass sich für den Arbeitnehmer keine Nachteile ergeben und die für die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne in der Lohnsteuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen würden (BT-Drs. 20/8628, S. 137). Demnach geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Arbeitgeber zumindest prüfen müsste, ob die Fünftelungsregelung „in Frage kommt“ und er dies dann auch in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.

Der Bundesrat hatte in seiner ablehnenden Stellungnahme zu bedenken gegeben, dass nicht fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitunter keinen Antrag stellen würden und diese im Ergebnis nicht von der Tarifermäßigung profitieren können, wenn die Arbeitgeber die Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und die begünstigten Vergütungen nicht mehr auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen (BT-Drs. 20/9006 S. 22).

Nachdem der Bundesrat die gesetzliche Änderung trotz dieser Bedenken durchgewunken hat, wird man sich darauf einstellen müssen, dass ein gewisser Prüfungsaufwand trotz der Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber verbleiben und ggf. auch weiterhin ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich sein wird. Ob dies tatsächlich so kommt, wie dies ggf. praktisch umzusetzen sein wird und welche (Haftung-)folgen bei Fehlern daraus für den Arbeitgeber resultieren können, ist derzeit noch offen.

Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung verlangsamt sich

Umgesetzt wird im Übrigen auch der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der sogenannten Basisversorgung, also insbesondere für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Diese gesetzliche Änderung ist aber schon rückwirkend ab dem 01.01.2023 umzusetzen. Damit geht auch eine Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§19 Absatz 2 Satz 3 EStG) sowie des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) einher. Beim Lohnsteuerabzug sind diese gesetzlichen Änderungen aber erst ab dem 01.01.2025 zu berücksichtigen.
Über den/die Autor:in(nen)
Gregor Hellkamp

Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Mercer Deutschland

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