Wachstumschancengesetz – Update

08 Mai 2024
Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug entfällt, Besteuerung gesetzlicher Renten steigt langsamer
Aus Sicht der bAV sind insbesondere folgende gesetzliche Änderungen von Bedeutung:
Die Fünftelungsregelung wird im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft – aber erst ab 01.01.2025
Welche Vereinfachung bringt die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren für Arbeitgeber?
Laut der Gesetzesbegründung besteht der Zweck der gesetzlichen Änderung vor allem darin, die lohnsteuerliche Administration für Arbeitgeber dadurch zu vereinfachen, dass die Voraussetzungen für Anwendung der Fünftelungsregelung vom Arbeitgeber nicht mehr geprüft werden müssen. Die Prüfung und Anwendung der Fünftelungsregelung ist in der Praxis nicht immer einfach und verursacht auch in der lohnsteuerlichen Administration betrieblicher Versorgungsleistungen nicht selten gesonderten Aufwand.
Allerdings wird man bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderung noch klären müssen, ob nicht doch eine Verpflichtung beim Arbeitgeber verbleibt, zumindest auf die (mögliche) Anwendung der Fünftelungsregelung hinzuweisen, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die entsprechende mögliche Antragstellung zu erkennen und wahrzunehmen. Wenn man eine solche Pflicht bejaht, stellt sich weiter die Frage, welchen Prüfungsaufwand der Arbeitgeber bei der Frage der Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung betreiben muss und in welcher Form der Hinweis zu erfolgen hat. Je nachdem, wie man diese Frage beantwortet, kann das die eigentlich bezweckte Entlastungswirkung leicht bis massiv beeinträchtigen.
Die Gesetzesbegründung betont, dass sich für den Arbeitnehmer keine Nachteile ergeben und die für die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne in der Lohnsteuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen würden (BT-Drs. 20/8628, S. 137). Demnach geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Arbeitgeber zumindest prüfen müsste, ob die Fünftelungsregelung „in Frage kommt“ und er dies dann auch in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.
Der Bundesrat hatte in seiner ablehnenden Stellungnahme zu bedenken gegeben, dass nicht fachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitunter keinen Antrag stellen würden und diese im Ergebnis nicht von der Tarifermäßigung profitieren können, wenn die Arbeitgeber die Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und die begünstigten Vergütungen nicht mehr auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen (BT-Drs. 20/9006 S. 22).
Nachdem der Bundesrat die gesetzliche Änderung trotz dieser Bedenken durchgewunken hat, wird man sich darauf einstellen müssen, dass ein gewisser Prüfungsaufwand trotz der Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber verbleiben und ggf. auch weiterhin ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich sein wird. Ob dies tatsächlich so kommt, wie dies ggf. praktisch umzusetzen sein wird und welche (Haftung-)folgen bei Fehlern daraus für den Arbeitgeber resultieren können, ist derzeit noch offen.
Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung verlangsamt sich
Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Mercer Deutschland
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