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Das Sozialpartnermodell (SPM) – gemacht für viele 

08 September 2026

Das Sozialpartnermodell (SPM) ist nach § 21 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer reinen Beitragszusage. Dabei sehen Tarifverträge nur die Möglichkeit vor, die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Wege reiner Beitragszusagen durchzuführen. Gesetz und Tarifvertrag sind also notwendige Voraussetzungen für ein SPM, führen aber nicht automatisch zum Entstehen eines solchen. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des SPM durch das 1. Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 (BRSG I) im Sinne eines marktwirtschaftlichen Ansatzes darauf gesetzt, dass der „Pay & Forget“-Ansatz und die Möglichkeit, die Kapitalanlage von fesselnden, Renditechancen verringernden Garantien zu befreien, so viel Zugkraft bei den bAV-Stakeholdern hervorruft, dass den Worten auch Taten folgen werden und es durch Gründung von SPM zu einer signifikanten Verbreitung der bAV kommt. SPM haben sich seither am Markt etabliert. Allerdings hat sich gezeigt, dass die durch Tarifbindung eingeschränkten Beitrittsmöglichkeiten, vor allem im Bereich häufig tarifferner kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) für eine effektive Verbreitung der bAV zu restriktiv sind. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) reagiert und ab 2026 die Teilnahmemöglichkeiten erheblich erweitert. Die reine Beitragszusage ist damit nunmehr für noch mehr Unternehmen eine einfache Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Es ist davon auszugehen, dass das Interesse am SPM weiter steigt. Daher soll nachfolgend verdeutlicht werden, welche Unternehmen teilnehmen können. Aber auch vor dem Hintergrund der politischen Diskussion um ein bAV-Obligatorium lohnt ein genauer Blick. Wenn die neuen Teilnahmemöglichkeiten den erhofften Schub bewirken, wird man zu diesem letzten Mittel nicht greifen müssen.

Tarifungebundene Unternehmen im Fokus

Inwieweit sich ein Unternehmen über Beiträge finanziell an der bAV seiner Mitarbeiter beteiligen will, kann ein Unternehmen im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. Das gilt auch im SPM. Tarifvertragliche Regelungen können tarifgebundene Unternehmen, die stets zu den ersten Teilnehmern eines SPM gehören, zur Leistung arbeitgeberfinanzierter Beiträge verpflichten. Ansonsten ist es aber Sache der Unternehmen, die Beitragsgestaltung auf Betriebsebene typischerweise durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Mit der Einzahlung der Beiträge hat das Unternehmen dann schon seine Verpflichtung aus der reinen Beitragszusage erfüllt. Die ansonsten die bAV prägende Verpflichtung im Rahmen der Zusage für die späteren Leistung auch einzustehen, diese also in gewissem Umfang auch dauerhaft zu garantieren, entfällt hier gerade. Das macht die reine Beitragszusage für viele Unternehmen interessant. Wegen der bisherigen eingeschränkten Teilnahmemöglichkeiten war sie aber vielfach nicht nutzbar. Für Unternehmen, die nicht tarifvertraglich gebunden sind und dies auch nicht sein wollen, hat sich dies ab 2026 grundlegend geändert. 

Die erweiterten Teilnahmemöglichkeiten ab 2026

Der gesetzliche Fokus für die SPM-Teilnahme lag zunächst bei den tarifgebundenen Unternehmen, nämlich den Unternehmen, die bereits im das SPM beinhaltenden Tarifvertrag (SPM-Tarifvertrag) unmittelbar tarifgebunden sind, und Unternehmen, die in einem anderen Tarifvertrag unmittelbar tarifgebunden sind, der einen Anschluss an die reine Beitragszusage im SPM-Tarifvertrag regelt (Anschlusstarifvertrag). Für nicht tarifgebundene Unternehmen war bisher dagegen eine Teilnahme nur möglich, wenn der SPM-Tarifvertrag einschlägig ist, also im Falle einer Tarifbindung ohnehin für das Unternehmen gelten würde. Damit ergab sich eine gewisse Branchenabhängigkeit.

Mit dem BRSG II ist § 24 BetrAVG neu gefasst worden und trägt den Titel „Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen“. Wer „Dritte“ genau sind, ist dann in den ersten drei Absätzen der Vorschrift genau beschrieben. Den darin jeweils beschriebenen Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass die Teilnahme ohne eigene Tarifbindung ermöglicht wird.

Nachfolgend wird eine Übersicht über alle Teilnahmemöglichkeiten gegeben - bisherige (kursiv) und seit 2026 neue (fett):

BetrAVG Wer kann teilnehmen?
§ 21 Abs. 1 Alle durch den SPM-Tarifvertrag unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer
§ 21 Abs. 2 Satz 2 Alle unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Anschlusstarifvertrags (Verbands- oder Haustarifvertrag)
§ 24 Abs. 1 Alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer, für die der SPM-Tarifvertrag einschlägig ist
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 Alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer für die ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger (anderer) Tarifvertrag die Anwendung des SPM-Tarifvertrags eröffnet
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 Alle Arbeitgeber & Arbeitnehmer mit Arbeitsverhältnis im (satzungsgemäßen) Organisationsbereich der das SPM tragenden Gewerkschaft
§ 24 Abs. 3 Alle Arbeitnehmer, die bei den Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein SPM abgeschlossen haben.

Das Gesetz enthält damit abgestufte Teilnahmemöglichkeiten mit unterschiedlich stark ausgeprägtem Bezug zum bestehenden SPM. Dieser reicht von der unmittelbaren tarifvertraglichen Bindung im SPM-Tarifvertrag selbst oder einem anderen Anschlusstarifvertrag, über die bloße Einschlägigkeit des SPM-Tarifvertrags oder eines anderen Tarifvertrags bis hin zur nur satzungsgemäßen Zuständigkeit der SPM-Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis. Bei einem bloß einschlägigen Tarifvertrag besteht eine Tarifbindung gerade nicht.

Zwar erfordert die Teilnahme die Zustimmungen der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien. Allerdings dürfte die Öffnung des SPM für einen möglichst großen Teilnehmerkreis in der Regel in deren Interesse liegen, da der Erfolg des SPM auch an dem Beitragsvolumen zu messen sein wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass neue SPM von vornherein auch die neuen Teilnahmemöglichkeiten vorsehen und ältere schon am Markt befindliche Modelle ihre Teilnahmemöglichkeiten im Sinne der neuen Rechtslage erweitern werden.

Einfache Teilnahme und Durchführung

Ist die Teilnahmemöglichkeit gesetzlich und vertraglich gegeben, ist die Teilnahme selbst einfach: Das Unternehmen erklärt der durchführenden Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds oder Pensionskasse) den Beitritt und kann dann seinen Arbeitnehmern entsprechend dem von der Versorgungseinrichtung aufgestellten Pensionsplan reine Beitragszusagen erteilen. Die Beiträge sind laufend fristgerecht einzuzahlen. Ansonsten gibt es für das Unternehmen kaum weiteren administrativen Aufwand. Dieser ist in der Regel einschließlich der späteren Rentenadministration gegen eine Kostenbeteiligung komplett an die Versorgungseinrichtung ausgelagert. Vergleichbar einfach und digital gestützt lassen sich der erforderliche Informationsaustausch zwischen Versorgungseinrichtung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die typischen zu administrierenden Ereignisse während eines Erwerbslebens darstellen, nämlich insbesondere ein Arbeitgeberwechsel, das Dienstausscheiden oder der Leistungsfalleintritt.

Unternehmen, die wegen der Einstandspflicht, des finanziellen Verwaltungsaufwands oder allgemein aus Gründen der Komplexität ihren Beschäftigten bisher keine bAV anbieten, geben die erweiterten Teilnahmemöglichkeiten Anlass, einmal für sich die Vorteile eines SPM auszuloten. Die bAV ist nach wie vor ein wichtiger Arbeitnehmer-Benefit. Eine moderne bAV im Rahmen eines SPM kann ein positives Aushängeschild für Unternehmen sein, gerade in Zeiten, in der die gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende Absicherung mehr verspricht.

Über den/die Autor:in(nen)
Gregor Hellkamp

Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Marsh Deutschland

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