Das Sozialpartnermodell (SPM) – gemacht für viele
08 September 2026
Tarifungebundene Unternehmen im Fokus
Die erweiterten Teilnahmemöglichkeiten ab 2026
Der gesetzliche Fokus für die SPM-Teilnahme lag zunächst bei den tarifgebundenen Unternehmen, nämlich den Unternehmen, die bereits im das SPM beinhaltenden Tarifvertrag (SPM-Tarifvertrag) unmittelbar tarifgebunden sind, und Unternehmen, die in einem anderen Tarifvertrag unmittelbar tarifgebunden sind, der einen Anschluss an die reine Beitragszusage im SPM-Tarifvertrag regelt (Anschlusstarifvertrag). Für nicht tarifgebundene Unternehmen war bisher dagegen eine Teilnahme nur möglich, wenn der SPM-Tarifvertrag einschlägig ist, also im Falle einer Tarifbindung ohnehin für das Unternehmen gelten würde. Damit ergab sich eine gewisse Branchenabhängigkeit.
Mit dem BRSG II ist § 24 BetrAVG neu gefasst worden und trägt den Titel „Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen“. Wer „Dritte“ genau sind, ist dann in den ersten drei Absätzen der Vorschrift genau beschrieben. Den darin jeweils beschriebenen Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass die Teilnahme ohne eigene Tarifbindung ermöglicht wird.
Nachfolgend wird eine Übersicht über alle Teilnahmemöglichkeiten gegeben - bisherige (kursiv) und seit 2026 neue (fett):
| BetrAVG | Wer kann teilnehmen? |
|---|---|
| § 21 Abs. 1 | Alle durch den SPM-Tarifvertrag unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer |
| § 21 Abs. 2 Satz 2 | Alle unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Anschlusstarifvertrags (Verbands- oder Haustarifvertrag) |
| § 24 Abs. 1 | Alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer, für die der SPM-Tarifvertrag einschlägig ist |
| § 24 Abs. 2 Nr. 1 | Alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber & Arbeitnehmer für die ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger (anderer) Tarifvertrag die Anwendung des SPM-Tarifvertrags eröffnet |
| § 24 Abs. 2 Nr. 2 | Alle Arbeitgeber & Arbeitnehmer mit Arbeitsverhältnis im (satzungsgemäßen) Organisationsbereich der das SPM tragenden Gewerkschaft |
| § 24 Abs. 3 | Alle Arbeitnehmer, die bei den Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein SPM abgeschlossen haben. |
Das Gesetz enthält damit abgestufte Teilnahmemöglichkeiten mit unterschiedlich stark ausgeprägtem Bezug zum bestehenden SPM. Dieser reicht von der unmittelbaren tarifvertraglichen Bindung im SPM-Tarifvertrag selbst oder einem anderen Anschlusstarifvertrag, über die bloße Einschlägigkeit des SPM-Tarifvertrags oder eines anderen Tarifvertrags bis hin zur nur satzungsgemäßen Zuständigkeit der SPM-Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis. Bei einem bloß einschlägigen Tarifvertrag besteht eine Tarifbindung gerade nicht.
Zwar erfordert die Teilnahme die Zustimmungen der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien. Allerdings dürfte die Öffnung des SPM für einen möglichst großen Teilnehmerkreis in der Regel in deren Interesse liegen, da der Erfolg des SPM auch an dem Beitragsvolumen zu messen sein wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass neue SPM von vornherein auch die neuen Teilnahmemöglichkeiten vorsehen und ältere schon am Markt befindliche Modelle ihre Teilnahmemöglichkeiten im Sinne der neuen Rechtslage erweitern werden.
Einfache Teilnahme und Durchführung
Ist die Teilnahmemöglichkeit gesetzlich und vertraglich gegeben, ist die Teilnahme selbst einfach: Das Unternehmen erklärt der durchführenden Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds oder Pensionskasse) den Beitritt und kann dann seinen Arbeitnehmern entsprechend dem von der Versorgungseinrichtung aufgestellten Pensionsplan reine Beitragszusagen erteilen. Die Beiträge sind laufend fristgerecht einzuzahlen. Ansonsten gibt es für das Unternehmen kaum weiteren administrativen Aufwand. Dieser ist in der Regel einschließlich der späteren Rentenadministration gegen eine Kostenbeteiligung komplett an die Versorgungseinrichtung ausgelagert. Vergleichbar einfach und digital gestützt lassen sich der erforderliche Informationsaustausch zwischen Versorgungseinrichtung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die typischen zu administrierenden Ereignisse während eines Erwerbslebens darstellen, nämlich insbesondere ein Arbeitgeberwechsel, das Dienstausscheiden oder der Leistungsfalleintritt.
Unternehmen, die wegen der Einstandspflicht, des finanziellen Verwaltungsaufwands oder allgemein aus Gründen der Komplexität ihren Beschäftigten bisher keine bAV anbieten, geben die erweiterten Teilnahmemöglichkeiten Anlass, einmal für sich die Vorteile eines SPM auszuloten. Die bAV ist nach wie vor ein wichtiger Arbeitnehmer-Benefit. Eine moderne bAV im Rahmen eines SPM kann ein positives Aushängeschild für Unternehmen sein, gerade in Zeiten, in der die gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende Absicherung mehr verspricht.
Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Marsh Deutschland