Ein neues Kapitel beginnt

Rentenanpassung steht im Ermessen des Arbeitgebers – Anmerkungen zu BAG 28.10.2025 – 3 AZR 24/25 – 

11 November 2025

Mit seinem Urteil vom 28.10.2025 – 3 AZR 24/25 – zur Rentenanpassung rückt das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Stichtagsprinzip in den Fokus.

Trotz freiwilliger Teilanpassung um 2 Prozent …

Kläger war ein ehemaliger Angestellter einer deutschen Großbank, der Betriebsrente bezieht. Die Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1.7.2010 und zum 1.7.2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage keine Rentenanpassung erfolgen konnte, wurde die Betriebsrente zum 1.7.2016 und zum 1.7.2019 angehoben, zuletzt erhielt der Kläger dadurch eine Rente iHv 1.728,00 Euro brutto.

Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum gebündelten Anpassungsstichtag 1.7.2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei. Sie hebe die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % an, was beim Kläger zu einer Rente iHv 1.763,00 Euro brutto führte.

Die Beklagte verzeichnete nach Angaben des Klägers für das Jahr 2022 einen erheblichen Konzerngewinn im Vergleich zum Vorjahr. 

… zieht Betriebsrentner vor Gericht

Der Kläger verlangte eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1.7.2022 und eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.962,00 Euro brutto und machte geltend, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht ausgeschlossen habe. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch aufgrund von Sondereffekten wegen der Corona-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1.7.2022 vorhersehbar gewesen.

Eine Frage der Vorhersehbarkeit zum Anpassungsstichtag

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und auch die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der Dritte Senat kam zu dem Schluss, dass die Anpassungsentscheidung der Beklagten bezüglich des Anpassungsstichtags am 1.7.2022 rechtlich nicht zu beanstanden war. Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG steht dem Arbeitgeber im Hinblick auf seine Anpassungsentscheidung ein Ermessensspielraum zu („… und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; …“). Er kann die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens berücksichtigen und davon ausgehend auch von einer Anpassung absehen. Hier musste die Beklagte in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine teils deutlich unzureichende Eigenkapitalverzinsung hinnehmen, so dass ihre Prognose auch für das Jahr 2022 nicht positiv ausfiel. Dieser Prognose stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte, so das BAG. Die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung war für die Beklagte so nicht vorhersehbar.

Der Senat hatte am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenso entschieden (BAG 28.10.2025 – 3 AZR 25/25 – und – 3 AZR 26/25).

Fazit

Aktuell liegt lediglich die Pressemitteilung des BAG zu seiner Entscheidung vor (PM BAG 28.10.2025, 39/25 - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage – Prognose). Es lässt sich aber schon jetzt daraus ablesen, dass der Standpunkt des Arbeitgebers gestärkt wird. Er ist dann nicht zur Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei realistischer Prognose eine Anpassung unzumutbar erscheinen lässt. Eine erst zukünftig einsetzende (positive) wirtschaftliche Entwicklung kann dabei nur berücksichtigt werden, wenn diese zum Anpassungsstichtag bereits erkennbar war. Diese Sichtweise ist gerade für Unternehmen – wie im vorliegenden Fall - von Bedeutung, die sich nach Geschäftsjahren mit negativen Bilanzkennzahlen in einer Erholungsphase befinden. Die „ersten guten Geschäftsjahre“ begründen dann keine sofortige positive Anpassungsentscheidung, sondern können erst beim nächsten Anpassungsstichtag berücksichtigt werden.     

Nach Veröffentlichung der Urteilsgründe informieren wir gerne über die Details dieser Entscheidung.

Die Anpassung von Betriebsrenten ist kein Automatismus. Ihr geht eine Prüfung und eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers voraus.

Sebastian Walthierer

Senior Manager

Legal & Tax Consulting

Über den/die Autor:in(nen)
Sebastian Walthierer

Senior Manager

Legal & Tax Consulting

Related Solutions
    Related Insights
      Curated