Eingeschränkter PSV-Insolvenzschutz bei Zusageübernahme
27 August 2025
Das BAG stellt die Rechtslage zur PSV-Insolvenzsicherung im Falle der Übernahme einer Versorgungszusage bei Arbeitgeberwechsel klar.
Der Fall
Zwischen dem alten Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Mitarbeiter (und späterem Kläger) wurde im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags vereinbart, dass der neue Arbeitgeber die Anwartschaften aus den beim Vorarbeitgeber für den Mitarbeiter bestehenden Versorgungszusagen zum 01.01.2019 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernimmt. Auch wurde vereinbart, dass bestimmte für die Versorgungszusage gebildete Finanzmittel auf den neuen Arbeiter übertragen werden. Klarstellend wurde aufgenommen, dass sich der arbeitsrechtliche Versorgungsanspruch durch die Übertragung nicht ändert.
Über die Vermögen des neuen Arbeitgebers und des Vorarbeitgebers, die in einem Konzern verbunden waren, wurden am 01.10.2019 Insolvenzverfahren eröffnet. Die vom Mitarbeiter bis zum 01.01.2019 erdienten Anwartschaften auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung beliefen sich zuletzt auf 351.992,55 Euro. Der PSV teilte dem Mitarbeiter im Mai 2022 mit, seine gesicherte Anwartschaft betrage 115.472,85 Euro. Der darüberhinausgehende Teil sei wegen § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nicht vom Insolvenzschutz erfasst.
Der Mitarbeiter sah das anders und argumentierte vor allem, dass im Zuge des Arbeitgeberwechsels keine Zusage erteilt oder verbessert worden sei. Die bestehende Versorgungszusage des Vorarbeitgebers sei lediglich unverändert fortgeführt worden.
Zeitliche Nähe der Übernahme zum Sicherungsfall schafft unwiderlegbare Vermutung
Das BAG entschied zugunsten des PSV, dass dessen Einstandspflicht gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG beschränkt ist, sodass der Mitarbeiter hinnehmen musste, dass seine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 236.519,70 Euro nicht gesichert ist.
Das BAG hat zur Begründung ausgeführt: Zum einen seien die Begriffe der Zusage und ihrer Verbesserung zum Schutz des PSV und zur Vermeidung von Missbrauch, weit zu verstehen. Der Ausschlusstatbestand beruhe auf der unwiderlegbaren Vermutung, dass Leistungszusagen und -verbesserungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Arbeitgebers auf spekulativen Erwägungen beruhten und den Zweck verfolgten, dem Träger der Insolvenzsicherung voraussichtlich nicht erfüllbare Zusagen aufzubürden. Einer Missbrauchsabsicht bedürfe es nicht. Zum anderen zählten zu den Zusagen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG erstmalige Zusagen, deren Verbesserungen aber auch vertragliche Schuldnerwechsel. Daher fallen auch vertragliche Arbeitgeberwechsel mit der Übernahme der Altersversorgungsverpflichtung durch den neuen Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in den sachlichen Anwendungsbereich.
Rechtliche Bewertung
Dem klagenden Mitarbeiter mag es schon widersprüchlich vorgekommen sein: Wäre er beim bisherigen ebenfalls insolventen (Vor-)Arbeitgeber verblieben, hätte er vollen Insolvenzschutz gehabt. Das BAG macht aber deutlich, dass auch der besondere Umstand, dass neben dem neuen Vorarbeitgeber auch der Vorarbeitgeber insolvent geworden ist, keine andere Entscheidung rechtfertigt. Auch spielt es keine Rolle, dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden waren. Im Gegenteil: Bei einer Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, bei dem die Zusage 1:1 übernommen wird, sind die Unternehmen typischerweise in einem Konzern verbunden.
Der Mitarbeiter hatte versucht, argumentativ eine Unterscheidung zur Übertragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG mit dem Übertragungswerts mit Erteilung einer wertgleichen Zusage durch den neuen Arbeitgeber fruchtbar zu machen. Das BAG räumt zwar ein, dass § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG insoweit nicht eindeutig sei, denn: Bei der Schuldübernahme (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) komme es - anders als bei der Übertragung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) – nicht zur Erteilung einer (neuen) Zusage durch den neuen Arbeitgeber, sondern vielmehr zu einer bloßen Übernahme der Zusage des alten Arbeitgebers. Zum einen beziehe sich § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG aber unterschiedslos auf „im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen“. Zum anderen werde die Zusage bei der Schuldübernahme durch den neuen Arbeitgeber als eigene (neue) Verbindlichkeit übernommen. In Bezug auf die Person des Schuldners bleibe das Schuldverhältnis also gerade nicht identisch. Aufgrund der Schuldübernahme bestehe vielmehr nunmehr die Gefahr, dass der neue Arbeitgeber des Insolvenzschutzes eher bedarf als der vorherige.
In der Praxis - Vertragliche Insolvenzsicherung geboten
Festzuhalten ist, dass Versorgungszusagen in allen Fällen der individualvertraglichen Übertragung und Übernahme in dem Zwei-Jahres-Zeitraum der Höhe nur beschränkt über den PSV gegen Insolvenz gesichert sind. Mit dieser Entscheidung liegt Rechtsklarheit vor, dass dies explizit auch für die unveränderte Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt. Daher ist eine vertragliche Insolvenzsicherung dringend geboten, soweit der Übertragungswert der Versorgungszusage – der im Rahmen der Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an sich ohne Bedeutung ist – die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt. Welche vertragliche Insolvenzsicherung genutzt wird, ist in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Sollte bereits ein Treuhandmodell (CTA) eingerichtet sein, könnte darüber die Insolvenzsicherung durchgeführt werden.
Um möglichen Schadenersatzforderungen wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht vorzubeugen, wäre es ratsam, dass der ehemalige Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den verschlechterten Insolvenzschutz hinweist. Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeberwechsel von diesem veranlasst wurde. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer einen ergänzenden privatrechtlichen Insolvenzschutz einfordern wird. Ob ein Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, ist – soweit ersichtlich - aber noch nicht gerichtlich entschieden worden.
Hinzuweisen ist darauf, dass das BAG bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) wohl eher davon ausgeht, dass § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Anwendung kommt, da dabei anders als bei der Schuldübernahme durch dreiseitigen Vertrag der Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten nicht gewillkürt, sondern gesetzliche Rechtsfolge ist. Entschieden hat es diese Frage mangels Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Fall aber nicht.
Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Mercer Deutschland