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BAG: Keine Abfindung der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederheirat vor dem Todesfall 

7 Juli 2026

In seiner Entscheidung vom 27.01.2026 (3 AZR 84/25) hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein geschiedener Ehegatte im Rahmen seines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG auch einen Anspruch auf die in der Versorgungszusage zugesagte Abfindung der Hinterbliebenenleistung im Falle einer Wiederheirat hat.

Ausgangslage

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau eines inzwischen verstorbenen Mitarbeiters, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten hatte. Die Versorgungszusage an den Mitarbeiter umfasste auch eine Hinterbliebenenversorgung, wobei im Fall einer Wiederheirat die Hinterbliebenenversorgung in festgelegter Höhe abgefunden wird.

Die Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Mitarbeiter wurde im Jahr 2004 unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschieden. Im Jahr 2013 wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart und der Mitarbeiter zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Klägerin verpflichtet. Im August 2022 verstarb der Mitarbeiter. Kurz davor im Juli 2022 hatte die Klägerin erneut geheiratet.

Die Klägerin macht nun im Rahmen ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG den Anspruch auf Abfindung der Hinterbliebenenversorgung im Fall einer Wiederheirat geltend.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr der Anspruch auf Abfindung der Hinterbliebenenleistung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Wiederheirat zustehe. Die Abfindungszahlung

setzte nicht voraus, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenleistung entstanden sei. Zudem hätte ungeachtet dessen nach dem Tod des Mitarbeiters für eine juristischen Sekunde ein Anspruch ihrerseits auf Hinterbliebenenleistung in Form einer Teilhaberente bestanden.

Alle Instanzen, das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und auch das BAG, lehnten den Anspruch der Klägerin ab.

Entscheidung des BAG 

Das BAG kommt, wie auch die Vorinstanzen, zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der Klägerin auf Abfindung der Hinterbliebenenleistung im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG abzulehnen ist, da die Klägerin nicht alle erforderlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt.

Dies ergibt sich für das BAG unmittelbar aus der Regelung des § 25 Abs. 1 VersAusglG, wonach die geschiedene ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person verstirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, vom Versorgungsträger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

§ 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt keinen Anspruch auf Teilhabe an über die dem Ausgleichverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehenden Leistungen. Knüpft der Versorgungsträger die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen und liegen diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vor, kommt ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat mit diesem eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Versorgungsträger verdeutlicht, dass dem Ausgleichsberechtigten grundsätzlich nur die Rechtsstellung einzuräumen ist, die er als verwitweter Hinterbliebener im Fall des Forstbestands der Ehe bis zum Tod des Ausgleichspflichtigen gehabt hätte.

Dabei steht dem von der Klägerin geltend gemachten Teilhabeanspruch nicht etwa § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG entgegen. Zwar haben die Klägerin und der verstorbene Mitarbeiter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart. Den Wertausgleich bei Scheidung haben sie damit jedoch nicht umgangen, da es sich vorliegend um eine Scheidung vor dem Inkrafttreten des VersAusglG im Jahr 2009 handelt und mit dem Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur geltendes Recht umgesetzt wurde. § 25 Abs. 2 Alt. 1 

VersAusglG soll den Versorgungsträger vor Vereinbarungen zu seinen Lasten schützen. Um eine solche zu Lasten des Versorgungsträgers gehende Vereinbarung würde es sich handeln, wenn in dieser ein bei Scheidung nach den §§ 9 ff. VersAusglG möglicher Versorgungsausgleich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bliebe.

Vorliegend besteht damit ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinn des § 25 VersAusglG. Jedoch sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung des nach § 25 Abs. 1 VersAusglG zu fingierenden Fortbestands der Ehe nicht erfüllt. 

Zwar wäre der Abfindungsanspruch durchaus vom Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG umfasst. Voraussetzung dieses speziellen Abfindungsanspruches ist es jedoch, dass zunächst überhaupt ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bei fingiertem Fortbestand der Ehe bis zum Tod hätte entstehen können. Dieser Anspruch muss dann durch eine Wiederheirat der Berechtigten nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen entfallen, um durch eine Abfindung ersetzt zu werden.

Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin bereits vor dem Tod des Mitarbeiters erneut geheiratet hat und deshalb ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht entstehen konnte. Ein Anspruch auf Abfindung für den Wegfall der Hinterbliebenenleistung setzt, so das BAG, systematisch zwingend voraus, dass die Hinterbliebenenversorgung infolge eines bestehenden Anspruchs bereits geleistet wird. Für den Anspruch auf Abfindung der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Teilhabe bedeutet dies also, dass der Klägerin zunächst ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zustehen müsste, welcher im Anschluss abgefunden werden könnte.

Durch die Eheschließung vor dem Tod des Mitarbeiters konnte vorliegend jedoch kein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung entstehen, so dass auch ein Anspruch auf Abfindung im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht möglich ist. Da die Abfindungsregelung nicht auf den Ehegatten im Todeszeitpunkt beschränkt ist, sondern an die Wiederheirat nach dem Tod anknüpft, wird auch keine unzulässige Schlechterstellung geschiedener Ehepartner gegenüber Witwen durch die Wiederverheiratungsklausel bewirkt. 

Die Entscheidung des BAG in der Praxis
Das Ergebnis der Auseinandersetzung des BAG mit § 25 VersAusglG ist kaum überraschend, vielmehr konsequent und überzeugend. Soweit in Versorgungszusagen die Abfindung einer zugesagten Hinterbliebenenleistung geregelt ist, ist daher genaustens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Abfindung auch durch eine ausgleichsberechtigte Person im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfüllt sind.
Über den/die Autor:in(nen)
Nadine Wolters

Syndikusrechtsanwältin, Legal & Tax Consulting

Sylvia Althoff

Syndikusrechtsanwältin, Legal & Tax Consulting

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