Kapitalauszahlung? Nein Danke! – Einseitige Kapitalwahlrechtskauseln angeschlagen
13 Februar 2023
Erster Fall - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (LAG)
In dem ersten Fall (3 AZR 501/21, Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. V. 11.08.2021 – 4 Sa 221/21) erteilte der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten im Jahr 1997 eine Versorgungszusage, mit der eine Altersrente in Höhe von 2.000 DM zugesagt wurde. Die Versorgungszusage beinhaltete folgende Regelung:
„Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen. Bei der Ermittlung des Wertes der einmaligen Kapitalabfindung werden die ertragssteuerlichen anzuwendenden Rechnungsgrundlagen (zurzeit die Richttafeln 1983 von Dr. Klaus Heubeck) unter Berücksichtigung des gemäß § 6a EStG vorgeschriebenen Rechnungszinsfußes zugrunde gelegt."
In einem Nachtrag wurde 2005 dann Folgendes vereinbart:
„Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten Bilanztermin vor der Abfindung."
In einem „Dienstvertrag“ 2006 in dem auch zu weitere betrieblicher Altersversorgung ausgeführt wird, findet sich zu der Versorgungszusage folgender Satz:
„Bei Vollendung des 65. Lebensjahres zahlt der Arbeitgeber eine lebenslängliche Altersrente von 1.022,58 € im Monat.“
Kurz vor Rentenbeginn teilte der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten mit, er mache von seinem Recht Gebrauch, anstelle einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, die er mit 153.787,79 (brutto) bezifferte. Der Versorgungsberechtigte bestand aber auf Zahlung einer monatlichen Altersrente in Höhe von 1.022,58 € und klagte.
Das LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitgebers und gestand diesem das Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung zu. Das BAG hob die Entscheidung aber auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das LAG zurück.
Zweiter Fall - Einseitiges Kapitalwahlrecht unwirksam
Im zweiten Fall (BAG - 3 AZR 220/22, Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2022 – 12 Sa 1068/21) ging es um eine Versorgungszusage über eine pauschaldotierte Gruppenunterstützungskasse. Diese informierte die Versorgungsberechtigte im Jahr 2000 mit einem Schreiben über die Versorgungszusage, wonach eine Altersrente in Höhe 761,42 DM zuzüglich einer Anwartschaftsdynamik von 5% pro Dienstjahr zugesagt wurde. Daneben war Folgendes geregelt:
„Die Versorgungskasse behält sich vor, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen.“
Kurz vor Rentenbeginn kündigte der Arbeitgeber die Auszahlung der einmaligen Kapitalabfindung an, die er nach Abzug der Lohnsteuer dann auch an die Versorgungsberechtigte in Höhe von 106.476,25 € (netto) auszahlte. Mit dem Betrag wollte der Arbeitgeber auch das Darlehen bei der Unterstützungskasse reduzieren. Die Versorgungsberechtigte war damit nicht einverstanden, überwies den Nettobetrag zurück und forderte die Auszahlung der Rente in Höhe von 1.030,41 €.
Der Arbeitgeber klagte auf Feststellung, dass er mit der Einmalkapitalauszahlung den Versorgungsanspruch erfüllt hat. Das LAG Düsseldorf entschied aber zugunsten der Versorgungsberechtigten, sodass der Arbeitgeber die Rente nun zahlen muss.
Was schon jetzt gesagt werden kann
Eine belastbare Antwort auf die Frage, ob einseitige Kapitalwahlrechtsklauseln noch zulässig sind und wie sie gegebenenfalls wirksam ausgestaltet werden können, wird erst nach Veröffentlichung Urteilsbegründungen möglich sein. Die LAG-Entscheidungen lassen aber bereits interessante Begründungsschwerpunkte erkennen.
So war nach Meinung des LAG Düsseldorf die Kapitalwahlrechtsklausel gemäß § 308 Nr. 4 Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Danach sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Änderungsvorbehalte unwirksam, mit denen sich der Klauselverwender das Recht einräumt, die versprochene Leistung zu ändern, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Das Vorliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen war unstreitig und kommt in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) häufig vor, insbesondere in Gestalt von Gesamtzusagen und vertraglichen Einheitsregelungen. Das LAG Düsseldorf beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, ob eine nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB oder eine sogenannte Ersetzungsbefugnis vorliegt. Eine Wahlschuld unterläge nicht der AGB-Inhaltskontrolle. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Ersetzungsbefugnis nur eine bestimmte Leistung geschuldet wird, die nachträglich durch eine andere ersetzt werden kann. Bei einer Wahlschuld bestehen von vornherein mehrere zur Wahl gestellte Hauptleistungen, sodass bis zur Wahlausübung nur eine bestimmbare aber eben noch keine bestimmte Schuld gegeben ist. Das LAG Düsseldorf widerspricht bei dieser Frage ausdrücklich dem LAG Hamm, das eine Wahlschuld annimmt.
Bei der Frage der Zumutbarkeit werden dann verschiedene Aspekte in die Waagschale geworfen, wie insbesondere die einseitige Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos, der Wegfall der Anpassungsprüfung und steuerliche Nachteile zulasten der Versorgungsberechtigten. Im Fall des LAG Düsseldorf scheitert die Zumutbarkeit aber wohl vor allem an der im Vergleich zur Rente geringwertigeren Kapitalleistung. Nach Ansicht des Gerichts könne es dabei weder auf die vom Arbeitgeber gebildeten Pensionsrückstellungen (§ 6a Einkommensteuergesetz -EStG) noch auf das bei Unterstützungskassen steuerlich zulässige Reservepolster ankommen. Vielmehr sei Maßstab im Sinne einer Mindesthöhe der nach § 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu bemessende Barwert der künftigen Versorgungsleistungen.
Es ist wohl nicht zu erwarten, dass einseitige Kapitalwahlrechtsklauseln in der bAV vom BAG per se als unzulässig angesehen werden. Allerdings könnten die rechtlichen Hürden für wirksame Klauseln höher zu setzen sein, als bisher angenommen. Dabei wird man analysieren müssen, inwieweit innerhalb und außerhalb der AGB-Inhaltskontrolle gegebenenfalls unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen sind.
Senior Consultant, Legal & Tax Consulting, Mercer Deutschland