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BAG vom 21.10.2025 (9 AZR 66/25) zur Insolvenzsicherung von ATZ – Handlungsfelder für Unternehmen 

07 September 2026

Altersteilzeit in Deutschland

Altersteilzeitmodelle sind ein bewährtes und weitverbreitetes Instrument für die Unterstützung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand sowie häufig auch ein Instrument zur Restrukturierung.

Bei Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer in der Aktivphase zu 100 %, wird jedoch nur zu 50 % vergütet. Die vom Arbeitgeber einbehaltenen 50 % Vergütung werden dazu verwendet, Wertguthaben anzusparen, aus dem der Mitarbeiter dann in der Passivphase vergütet wird.

Dieses Wertguthaben hat eigentumsartigen Charakter und muss gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden.

Herstellen der Insolvenzfestigkeit

Die Insolvenzfestigkeit wird üblicherweise durch Verpfändung oder Treuhandmodelle hergestellt. Hieran hat das BAG-Urteil vom 21.10.2025 auch nichts verändert. Im Gegenteil, die Zulässigkeit von Treuhandmodellen wurde – da der verhandelte Fall ein Treuhandmodell nutzte – sogar bestätigt.

Gängige Sicherungsmittel

Als Sicherungsmittel werden Wertpapiere, Versicherungsprodukte, Bürgschaften und Garantien genutzt.

Die Entscheidung, welches Sicherungsmittel für ein Unternehmen am besten geeignet ist, erfordert eine Abwägung von Liquiditätsabfluss, Rendite, Kosten und der Belastung der Kreditlinie:

  • Wertpapiere:
    Wird die Insolvenzsicherung mit Wertpapieren als Sicherungsmittel durchgeführt, so fließt Liquidität aus dem Unternehmen ab. Die Wertpapiere generieren Renditen, die in der Regel die Kosten übersteigen, so dass nach Abzug von Kosten ein Ertrag erwirtschaftet wird. Die Mittel können jedoch nicht im Unternehmen investiert sein, wo sie üblicherweise eine höhere Rendite generieren würden. Die Insolvenzfestigkeit von Wertpapieren wird meist über die Einbringung in eine Treuhand hergestellt, obwohl auch die Verpfändung eines Wertpapierdepots denkbar wäre. Ein zusätzlicher Faktor bei der Verwendung von Wertpapieren als Sicherungsmittel ist nun – dazu gleich mehr im nächsten Abschnitt – die jüngste Entscheidung des BAG.
  • Versicherungsprodukte:
    Ähnlich wie auch bei Wertpapieren bedeutet der Einsatz von Versicherungsprodukten, dass Liquidität abfließt, das Versicherungsprodukt Kosten verursacht und Renditen generiert, die meist die Kosten übersteigen. Besonders häufig kommen Versicherungsprodukte bislang in kleineren Beständen zum Einsatz. Die Insolvenzfestigkeit in solchen kleineren Beständen wird oftmals durch Verpfändung hergestellt, denkbar ist aber auch die Einbringung in ein Treuhandmodell.
  • Bürgschaften und Garantien:
    Bürgschaften und Garantien sind zulässige Sicherungsmittel, die – anders als Wertpapiere und Versicherungsprodukte – keinen Liquiditätsabfluss nach sich ziehen. Stattdessen belasten Bürgschaften und Garantien die Kreditlinie des Unternehmens. Ebenso wie auch Wertpapiere und Versicherungsprodukte verursachen Bürgschaften und Garantien Kosten, denen aber keine Rendite gegenübersteht.

Was hat das BAG entschieden?

Das Urteil des BAG vom 21.10.2025 (9 AZR 66/25) befasste sich mit einem Fall, in dem ein Unternehmen als Sicherungsmittel Wertpapiere einsetzte und einem Arbeitnehmer, der den ihm qua Gesetz zustehenden Nachweis über die eingerichtete Sicherung verlangte. Das BAG traf zwei wesentliche Entscheidungen:
  1. Nachweis:
    Der dem Altersteilzeitmitarbeiter zustehende Nachweis muss, im Falle der Nutzung eines Treuhandmodells, die Höhe des Wertguthabens, des Treuhandvermögens und dessen Zusammensetzung, die Kosten der Verwertung des Treuhandvermögens im Sicherungsfall und die steuerlichen Kursgewinne enthalten. Weiterhin müssen dem Arbeitnehmer Unterlagen überlassen werden, die ihn dazu befähigen sich von der Eignung der Insolvenzsicherung zu überzeugen. Darunter ist sicherlich der Treuhandvertrag zu subsumieren, weitere Unterlagen wie Depotauszüge, die den aktuellen Stand des Treuhandvermögens bestätigen, dürften ebenfalls darunterfallen. Misslingt der Nachweis, so kann er nicht nachgeholt werden, stattdessen ist eine besondere Sicherung nach § 8a Abs. 4 AltTZG herzustellen.
  2. Höhe des Treuhandvermögens:

    Werden Wertpapiere als Sicherungsmittel eingesetzt, so dürfen aufgrund von möglichen Kapitalmarktschwankungen lediglich 75 % ihres Kurswertes für die Insolvenzsicherung angesetzt werden. Das BAG hat hierbei nicht zwischen verschiedenen Assetklassen unterschieden. In der Fachwelt wurde dies stark kritisiert, da der Gedanke einer Pufferung von Kapitalmarktschwankungen grundsätzlich zwar nachvollziehbar ist, die Annahme, dass alle Assetklassen gleichermaßen volatil seien und daher pauschal mit 75 % des Kurswertes anzusetzen seien, aber nicht sinnvoll ist.

    Weiterhin verlangt das BAG, das für Kosten zur Verwertung des Treuhandvermögens und für etwaige steuerliche Abzüge zusätzliches Sicherungsvermögen zur Verfügung steht.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Im Hinblick auf die Ausführungen des BAG zur Nachweispflicht sollten Unternehmen die aktuelle Vorgehensweise überprüfen und etwaige Lücken und damit Risiken analysieren.

Was die Höhe des Treuhandvermögens angeht, sollten Unternehmen, die als Sicherungsmittel Wertpapiere einsetzen, validieren, ob die Entscheidungsgründe für den Einsatz von Wertpapieren nach dem BAG-Urteil weiterhin Bestand haben. Der Einsatz von Versicherungsprodukten bindet künftig weniger Liquidität als Wertpapiere, da deren Wert zu 100 % angesetzt werden darf. Bürgschaften und Garantien binden keine Liquidität, belasten aber die Kreditlinie des Unternehmens.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse des Sachverhalts und bei der Einrichtung einer für Ihr Unternehmen optimalen Insolvenzsicherung von Altersteilzeit.

Über den/die Autor:in(nen)
Robin Leuprecht

Leiter Retirement Consulting (Deutschland Süd)

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