BAG vom 21.10.2025 (9 AZR 66/25) zur Insolvenzsicherung von ATZ – Inhalt und Konsequenzen
09 April 2026
Wird Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, spart der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase ein Wertguthaben an, da er zu 100 % arbeitet, jedoch nur zu 50 % vergütet wird. Während der Freistellungsphase erfolgen die Entgeltzahlungen aus dem Wertguthaben (Freistellungsentgelt).
Gem. § 8a Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern (allgemeine Sicherung). Zudem gibt § 8a Abs. 4 AltTZG iVm allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Sicherheitsleistung (§§ 233 ff. BGB) dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine besondere Sicherung, wenn er den Arbeitgeber schriftlich zum Nachweis einer geeigneten allgemeinen Sicherung auffordert und der Arbeitgeber binnen eines Monats keinen Nachweis erbringt oder eine geeignete Sicherung nicht nachweisen kann.
Diese besondere Sicherung kann nur aus einem eingeschränkten Katalog von Sicherungsmitteln (u.a. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bei Gericht) erfolgen, wobei die Auswahl des Sicherungsmittels dem Arbeitnehmer zusteht (Wahlrecht des Arbeitnehmers). Die gemäß § 240a BGB hierzu ergangene Sicherheitenverordnung (SiV) konkretisiert die Anforderungen an die Sicherheiten weiter und listet insbesondere verschiedene Pfandbriefe oder vergleichbare Schuldverschreibungen auf, die aber ihrerseits nur zu 75 % angerechnet werden. Auch hier ist die Übersicherung also Programm. Zudem genannt werden Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, wenn sie die ersten 50 % des Grundstückswerts nicht übersteigen.
A. Die Anforderungen des BAG an die Höhe des Treuhandvermögens und an den Nachweis
Das BAG hatte hier einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Nachweis einer geeigneten allgemeinen Sicherung gefordert hatte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin mitgeteilt, dass die Insolvenzsicherung über doppelseitige Treuhand erfolge. Die Summe aller Wertguthaben betrug € 294.790,31, das aus Investmentfonds bestehende Treuhandvermögen belief sich auf € 388.206,12.
Im Einzelnen entschied das Gericht wie folgt:
I. Höhe des Treuhandvermögens
Die doppelseitige Treuhand ist grundsätzlich ein geeignetes Sicherungsmittel. Wertpapiere im Treuhandvermögen dürfen jedoch nur mit 75 % ihres Kurswertes berücksichtigt werden. Der Neunte Senat begründet dies mit einer Analogie zur zivilrechtlichen Vorschrift des § 234 Abs. 3 BGB (geeignete Wertpapiere), wonach sogar mündelsichere Wertpapiere (i.e. Schuldverschreibungen des Bundes und der Länder) für die Eignung als Sicherheit einen Abschlag von einem Viertel des Kurswerts hinnehmen müssen. Für andere Wertpapiere gelte dies erst recht, es dürfe zumindest kein geringerer Abschlag verlangt werden. Ob hier sogar höhere Abschläge gelten, ließ das Gericht offen. Diese „75 %-Formel“ führt letztlich also zu einer Übersicherungspflicht in Höhe von einem Drittel.
Das Gericht verlangt ferner, dass für die vorrangig zu befriedigenden Kosten der Verwertung des Treuhandvermögens im Sicherungsfall und für etwaige steuerliche Abzüge bei der Verwertung (Kapitalertragsteuer auf Erträge) zusätzliches Sicherungsvermögen zur Verfügung stehe.
II. Anforderungen an den Nachweis
Der Nachweis des Arbeitgebers muss die Höhe des Wertguthabens, das Treuhandvermögen und dessen Zusammensetzung, die Kosten der Verwertung des Treuhandvermögens im Sicherungsfall und die steuerpflichtigen Kursgewinne gesondert angeben. Besteht das Treuhandvermögen aus einzelnen Wertpapieren oder Anteilen an einem Wertpapierfonds, muss der jeweilige Kurswert – zB durch einen Depotauszug – belegt werden. Außerdem muss dem Arbeitnehmer der Treuhandvertrag ggf. mit weiteren aussagekräftigen Informationen überlassen werden, so dass er die Eignung der Insolvenzsicherung beurteilen kann. Ein misslungener Nachweis kann nicht nachgeholt werden, vielmehr erhält der Arbeitnehmer bei misslungenem Nachweis die besondere Sicherung nach § 8a Abs. 4 AltTZG.
Auch wenn die Möglichkeit der Betriebsparteien besteht, nach § 8a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 AltTZG eine gleichwertige Art und Form des Nachweises zu vereinbaren, kann auch hier ein Anspruch auf besondere Sicherung entstehen. Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers wären zudem nach § 8a Abs. 5 AltTZG unwirksam.
B. Kritik und mögliche Auswirkungen
Das BAG wendet mit diesem Urteil Grundsätze der Sicherheitsleistung nach §§ 232 ff. BGB analog an. Offensichtlich will der Senat sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Wert seiner Vorleistung auch im Insolvenzfall uneingeschränkt erhält. Mit der vorgenommenen Analogie setzt sich das Gericht jedoch über den Gesetzestext hinweg, der für die besondere Sicherheitsleistung gem. § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG nur auf § 234 Abs.1 und 3 BGB verweist.
Inwieweit das Urteil auch auf Wertguthaben nach §§ 7b ff SGB IV ausstrahlt, ist offen. Grundsätzlich sind die Vorschriften zur Altersteilzeit insoweit als lex specialis zu sehen und folgen eigenen Regeln. Das Urteil selbst nimmt allerdings hinsichtlich der Unumkehrbarkeit der Sanktion für einen fehlenden oder fehlerhaften Nachweis der Insolvenzsicherung auf die „verwandte Regelung des § 7e Abs. 4 SGB IV“ Bezug. Anders als im Altersteilzeitgesetz wird im Sozialgesetzbuch IV aber nicht die besondere Sicherung des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgelöst, vielmehr erhält der Arbeitnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 7e Abs. 5 SGB IV). Ob damit für den Sicherungsumfang bei Wertguthaben nach §§ 7b ff. SGB IV eine arbeitsrechtliche Analogie zu § 234 Abs. 3 BGB für die Gerichte ausgeschlossen ist, bleibt abzuwarten. Nach unserem Dafürhalten ist hierfür – wie auch bei der Altersteilzeit – kein Raum.
Für die bei Zeitwertkonten gängigen fondsakzessorischen Partizipationsmodelle, die die Höhe des Wertguthabens gerade am Nominalwert von Wertpapieren festmachen, würde eine derartige Analogie bei den Sicherungsanforderungen der Höhe nach auch zu fragwürdigen und vor allem komplexitätstreibenden Konsequenzen führen. Die Insolvenzsicherungsprüfung der Sozialversicherungsträger richtet sich jedenfalls allein am Nominalwert von Wertguthaben aus und erlaubt sogar eine zeitweilige Untersicherung von bis zu 30 % (Schreiben der SV-Träger vom 31.3.2009, S. 29). Arbeitsrechtlich ist die Absicherung der nominellen Wertguthaben zuzüglich Abwicklungskosten und etwaiger Steuern nach unserem Dafürhalten daher weiterhin restlos interessensgerecht.
Welche Handlungsoptionen bestehen?
- Grundsätzlich können Arbeitgeber weiterhin abwarten, ob sie von einzelnen Arbeitnehmern zum Nachweis der Insolvenzsicherung aufgefordert werden. Ist der Nachweis nach Maßgabe der Anforderungen des BAGs nicht möglich, ist für diesen individuellen Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine besondere Sicherung zu stellen. Bei dieser Option wird man ggf. zeitnah auch Arbeitnehmervertreter einbeziehen und über die Umstände des Urteils informieren müssen.
- Arbeitgeber können aktiv die vom BAG geforderte Übersicherung bei einer Anlage von Wertpapieren im Treuhandvermögen herstellen. In vielen Fällen wird dies eine Änderung des Treuhandvertrages erfordern sowie eine Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer zu den Auswirkungen einer planmäßigen Überdotierung. Bei einer fondsakzessorischen Ausgestaltung der Wertguthaben werden in Bezug auf die Zuordnung von Erträgen der Übersicherung weitere Details zu lösen sein.
- Schließlich könnte man dem Urteil offensiv begegnen und das aktuelle Sicherungskonzept dergestalt umstellen, dass die vom Gericht angestrebte hohe Sicherheitsstufe mittels Austauschs des Sicherungsgegenstandes erreicht wird. Auf den ersten Blick könnten Versicherungen oder Grundstücke hier geeignet sein. Angesichts des vom BAG vorgenommenen „Kunstgriffs“ der Analogie wird man hier aber sorgfältig zu prüfen haben, welche Ersatzsicherheiten hier überhaupt noch als tauglich gelten dürften.
Auf die Bilanzierung hat diese Entscheidung übrigens keine Auswirkungen. Planvermögen nach IAS 19 bzw. Deckungsvermögen nach HGB ist in jedem Fall mit dem vollen Zeitwert am Bilanzstichtag zu bewerten, auch wenn es zivilrechtlich nur zu 75 % angerechnet wird. Bei Wahl der Handlungsoption II käme es also zu einer Überdeckung, die als defined benefit asset nach IAS 19 bzw. als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung nach HGB zu bilanzieren wäre.
Head of Legal & Tax Consulting