Und nun auch noch gesetzliche Änderungen zum Versorgungsausgleich? 

01 Oktober 2020

Vor elf Jahren ist die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Es hat viele Jahre gedauert, bis wichtige offene Fragen höchstrichterlich geklärt wurden. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der externen Teilung dargelegt, die Zulässigkeit der externen Teilung dagegen nicht infrage gestellt. Der Bundesgerichtshof hat sich schon vor Jahren dazu geäußert, inwieweit verschiedene Anrechte zusammenzurechnen sind. Für die Rentnerscheidung hat der Bundesgerichtshof Leitplanken für vernünftige Lösungen gesetzt. Und dass die Versorgungsträger ein bis zwei Monate Zeit haben, eine rechtskräftige Entscheidung umzusetzen, und die ausgleichsberechtigte Person ggf. so lange auf ihre erste Rente warten muss, schien bisher nirgendwo Stein des Anstoßes zu sein.

Genau in diesen Punkten möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aber nun nachlegen. 

Zulässigkeit der externen Teilung

Für die Frage, ob der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung fordern kann, gelten bestimmte Wertgrenzen. Für die Prüfung, ob die Wertgrenzen überschritten werden, sollen zukünftig alle Anrechte der ausgleichspflichtigen Person bei demselben Versorgungsträger zusammengerechnet werden. 

Wird die Altersversorgung beispielsweise als Direktzusage durchgeführt, so hätte eine solche Änderung zur Folge, dass eine kleine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung nicht mehr extern geteilt werden könnte, wenn es noch eine große arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung gibt. Wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall also auf der internen Teilung sitzen bleibt, hat er möglicherweise zukünftig noch Mini-Anrechte zu administrieren. Das sollte den Versorgungsträgern durch die externe Teilung aber gerade erspart bleiben.

Schuldrechtlicher Ausgleich im Falle der Rentnerscheidung

Im Falle der Rentnerscheidung soll den ausgleichsberechtigten Personen zukünftig das Recht eingeräumt werden, anstelle der internen oder externen Teilung den schuldrechtlichen Ausgleich zu wählen. 

Der schuldrechtliche Ausgleich ist nicht an sich schlecht. In manchen Fällen kann es im Vergleich zur Situation vor der Scheidung zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommen, in den meisten Fällen ist das allerdings nicht der Fall. Besonders problematisch ist aber auch hier wieder der zusätzliche Verwaltungsaufwand, weil weitere Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich umzusetzen ist.

Außerdem müssen wir uns vor Augen führen, dass mit der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 das Ziel verfolgt wurde, die Ansprüche der beiden Beteiligten möglichst zu trennen und voneinander unabhängig zu machen. Mit dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben die beiden Ehepartner verbunden, was man durchaus als Rückschritt sehen kann.

Zudem ist das Wahlrecht auch für die ausgleichsberechtigte Person problematisch. Die Folgen des schuldrechtlichen Ausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, wird sie nicht vollständig überblicken können. 

Befreiung von der Zahlungspflicht an die ausgleichsberechtigte Person für einen Übergangszeitraum

Wenn der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung erfahren hat, hat er noch bis zum Ende des Folgemonats Zeit, die Entscheidung umzusetzen. Falls in dieser Zeit noch Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person erfolgen, ist der Versorgungsträger von seiner Leistungspflicht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit. Der Gesetzentwurf möchte diese Freistellung der Höhe nach auf die Überzahlung an die ausgleichspflichtige Person beschränken.

Warum eine solche Änderung nun auf den Weg gebracht wird, ist unklar. Bisher hatte es in der Praxis kaum Diskussionen gegeben. Meistens sind die Unterschiede zwischen dem Kürzungsbetrag bei der ausgleichspflichtigen Person und der Leistung an die ausgleichsberechtigte Person sehr gering. Mit der Gesetzesänderung würden die Versorgungsträger gezwungen, auch solche kleinen Beträge nachzuzahlen. 

Erste Bewertung der Änderungen

Der Gesetzentwurf ist noch ausführlich zu prüfen. Er enthält noch weitere Änderungen, die aber für die betriebliche Altersversorgung nicht so bedeutsam sind. 

An den hier beschriebenen Änderungen fällt auf, dass sie allesamt zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person und zulasten des Versorgungsträgers gehen. Es ist schwer nachvollziehbar, warum diese Punkte vor einer ohnehin geplanten Evaluation des Versorgungsausgleichsgesetzes vorgezogen werden – mitten in der Corona-Krise und direkt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich, die die Fachwelt im Moment ohnehin stark beschäftigt.

Die Welt wird nicht untergehen, wenn diese Änderungen kommen. Einige Kritikpunkte könnten durch Nachbesserung geheilt werden. Besser wäre es aber, die Änderungen auf ein späteres Jahr zu verschieben, wenn der Versorgungsausgleich ohnehin erneut auf dem Prüfstand steht.

Über den/die Autor:in(nen)
Thomas Hagemann
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