Gesetzentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
07 September 2026
Verlieben, verloren, vergessen, verzeih’n?
Die geplanten Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts befindet sich auf der Zielgeraden und werden wohl nach der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet. Das Gesetz enthält zwei wichtige Änderungen und zwei Klarstellungen.
Vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte
Das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zielt darauf, den Ausgleich von Versorgungsanrechten möglichst schon im Zeitpunkt der Scheidung abzuschließen. Entsprechend ist es bislang kaum möglich, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses einen Ausgleich für ein vergessenes Anrecht zu erlangen.
Wurde ein Anrecht im Versorgungsausgleich nicht ordnungsgemäß benannt oder verschwiegen und deshalb nicht ausgeglichen, blieb der geschädigten ausgleichsberechtigten Person bislang meist nur der Weg über eine Schadensersatzklage.
Der Gesetzgeber will nun für im Verfahren „verloren gegangene“ Anrechte künftig zumindest einen nachträglichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zulassen, um die Stellung der ausgleichsberechtigten Person zu verbessern. Für den Gesetzgeber macht es dabei keinen Unterschied, ob ein Anrecht versehentlich vergessen, von einer Partei verschwiegen oder vom Familiengericht übersehen wurde. Insbesondere aus Sicht der ausgleichsberechtigten Person ist das konsequent, weil der Grund der Nichtberücksichtigung für diese an den Folgen nichts ändert.
Die Lösung ist allerdings nicht in allen Fällen einer Berücksichtigung im ursprünglichen Verfahren gleichwertig. So profitiert bei großem Altersunterschied eine jüngere ausgleichsberechtigte Person mehr von einer Teilung auf Kapitalwertbasis. Im Rahmen der schuldrechtlichen Teilung erhält die ausgleichsberechtigte Person jedoch nur eine nominal geteilte Rente und partizipiert nicht an der Verzinsung des Barwerts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls.
Ein weiterer Nachteil des schuldrechtlichen Ausgleichs besteht darin, dass beim Versterben der ausgleichspflichtigen Person die ausgleichberechtigte Person erneut tätig werden und einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger direkt geltend machen muss, um weiterhin Leistungen aus der Altersversorgung der ausgleichspflichtigen Person beziehen zu können. Sieht die Versorgungszusage dann keine Hinterbliebenenversorgung vor oder ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Fortbestand der Ehe etwa durch eine Späteheklausel ausgeschlossen, entfällt die weitere Zahlung der Ausgleichsrente. Anders als bei den bei Scheidung geteilten Anrechten besteht also das Risiko, die Ausgleichsrente nicht bis zum Lebensende zu erhalten.
Dem steht klar der Vorteil der geplanten Gesetzesänderung gegenüber, dass künftig eine Korrekturmöglichkeit besteht und langwierige Schadensersatzklagen nur noch ausnahmsweise nötig sein werden.
Aus „Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ werden „Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“
Die geänderte Begrifflichkeit erfolgt für Personen, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fallen, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer. Deren betriebliche Anrechte waren bislang nicht mittels einer Kapitalwertberechnung auszugleichen, sondern nach der Bezugsgröße des Anrechts. Lautete die Versorgungsregelung auf Kapitalzahlungen, musste eine Teilung im Versorgungsausgleich bisher sogar vollständig unterbleiben Ein Ausgleich konnte nur über den Zugewinn erlangt werden.
Bei einem Wechsel zwischen Arbeitnehmer- und Unternehmereigenschaft bei fortgeltender Pensionszusage war daher bislang eine getrennte Berechnung beider Zweige erforderlich (vgl. BGH-Beschluss vom 15.07.2020 – XII ZB 363/19).
Die geplante Gesetzesänderung vereinheitlicht dieses Vorgehen: Auch bei (Mit-)Unternehmern mit betrieblicher Altersversorgung erfolgt die Teilung künftig auf Basis von Kapitalwerten, eine umständliche zeitratierliche Aufteilung zwischen Arbeitnehmer- und Unternehmerstellung entfällt und Zusagen auf Kapitalleistungen werden vom Versorgungsausgleich erfasst.
Zwei Klarstellungen
Für die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung wird eine Unschärfe bereinigt, die bei der Überleitung vom alten auf das neue Versorgungsausgleichsrecht im Jahr 2009 entstanden war. Nach altem Recht war ausdrücklich geregelt, dass beim Tod der ausgleichsberechtigten Person nach dem Übergang in einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Hinterbliebenenrente eines neuen Ehepartners dauerhaft um die Ausgleichsrente gekürzt wurde. Der Gesetzgeber stellt nun klar, dass dies auch nach neuem Recht für die Teilhabe an der
Hinterbliebenenversorgung gilt. War eine Hinterbliebenenrente um eine Teilhaberente zu kürzen, soll es bei dieser Kürzung auch nach dem Tod der teilhabeberechtigten Person bleiben.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG müssen gleichartige Anrechte nicht geteilt werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Beim Vergleich von Kapitalwerten ist das derzeit der Fall, wenn die Differenz 4.746 EUR nicht übersteigt (120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV). Absatz 2 regelt zudem, welche Anrechte wegen eigener Geringfügigkeit nicht zu teilen sind. Der Gesetzentwurf stellt nun klar: Ist die Differenz zweier gleichartiger Anrechte zwar gering, eines der Anrechte für sich genommen aber ebenfalls geringfügig, wird dieses Anrecht nicht geteilt.
Der Gesetzentwurf ist zu begrüßen. Es ist sinnvoll, im Verfahren verloren gegangene Anrechte nachträglich einzubeziehen, auch wenn die schuldrechtliche Lösung nicht in jedem Fall ausreicht. Auch die anderen geplanten Änderungen erleichtern die praktische Arbeit.
Stefanie Beyer
Aktuarin Grundsatzfragen, Marsh
Aktuarin Grundsatzfragen, Marsh