Erlass der Finanzverwaltung – Änderungen für die betriebliche Altersversorgung 

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02 Dezember 2021

Die wichtigsten Regelungen und Neuerungen des im August 2021 veröffentlichten BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) finden Sie hier im Überblick:

Das BMF-Schreiben greift zunächst noch einmal den Tenor des BAG-Urteils vom 16.3.2010 auf und stellt explizit klar, dass die Zusage des Arbeitgebers mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Invalidität, Tod) übernehmen und durch ein biologisches Ereignis ausgelöst werden muss.

In den Randziffern 3a bis 3d folgen nähere Erläuterungen zum biometrischen Risiko der Invalidität. So ist bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt, auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Ein solches biometrisches Risiko wird auch im Fall einer Grundfähigkeitenversicherung abgesichert. Keine Absicherung im Rahmen einer Invalidität ist nach dem BMF-Schreiben aber bei einer Absicherung für den Fall einer bloßen Arbeitsunfähigkeit gegeben, wobei die Vereinbarung einer Beitragsfreistellung z. B. bei Arbeitsunfähigkeit zumindest in den versicherungsförmigen Durchführungswegen einer steuerlichen Anerkennung nicht entgegen steht.

Im Hinblick auf die Ergänzung des § 234 VAG um einen neuen Absatz 7, der Zahlungen des Arbeitgebers zur Sanierung von Teilbeständen von Pensionskassen regelt, wurden Zahlungen im Zuge entsprechender Satzungsänderungen nach § 234 Abs. 7 VAG n.F. als lohnsteuerfreie Sonderzahlung in die Randziffer 19 aufgenommen.

Das neue BMF-Schreiben sieht auch einzelne Klarstellungen für den zentralen § 3 Nr. 63 EStG vor. In der Randziffer 26a wurde klargestellt, dass der § 3 Nr. 63 EStG Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer zusätzliche vermögenswirksame Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung einbringt. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers. Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde für entgeltlose Dienstzeiten (Auslandsaufenthalt, Elternzeit etc.) die Möglichkeit der steuerfreien Nachdotierungen nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG geschaffen. In diesem Zusammenhang stellt die Randziffer 49 klar, dass die Nachdotierung in dem Kalenderjahr, in dem die Ruhephase endet, und im darauffolgenden Jahr genutzt werden kann.

Auch der § 3 Nr. 66 EStG erfuhr eine weitreichende Klarstellung: § 3 Nr. 66 EStG kommt bei aktiven Anwärtern nur für die Übertragung von bereits erdienten Versorgungsanwartschaften (Past Service) in Betracht. Künftig noch zu erdienende Anwartschaften werden im Rahmen eines sogenannten Gesamtplanes durch § 3 Nr. 63 EStG begrenzt. Eine erste Auslagerung des Past Service und zu Rentenbeginn eine zweite Auslagerung der in der Zwischenzeit angesammelten Anwartschaften wurde bis dato kritisch gesehen. Das neue Schreiben hat nun aber klargestellt, dass es sich in dieser Konstellation nicht um einen steuerschädlichen Gesamtplan handelt und folglich eine weitere Auslagerung auf dieser Basis künftig ohne Finanzamtsanfrage möglich ist. Ob dagegen eine Auslagerung in drei oder mehr Schritten als schädlicher Gesamtplan zu sehen ist, bleibt offen.

Ebenfalls mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde eine Deckungskapitalübertragung und somit ein Anbieterwechsel bei versicherungsförmigen Durchführungswegen im laufenden Arbeitsverhältnis steuerlich flankiert. Dabei wurden aber die Voraussetzungen einer steuerfreien Übertragung nicht ausreichend definiert. Im neuen Verwaltungserlass wird klargestellt, dass die Anwendung des § 3 Nr. 55 c Satz 2 Buchstabe a EStG auch möglich ist, wenn es im Rahmen der Übertragung aufgrund rechtlicher Vorgaben des aufnehmenden Versorgungsträgers (z. B. abweichendes Tarifwerk, andere Rechnungsgrundlagen) zu zwingenden Änderungen der Rahmenbedingungen der zugesagten bAV kommt. Auch wenn das BMF-Schreiben explizit eine Änderung der Tarife zulässt, ist eine detaillierte Untersuchung vor der Übertragung ratsam, da die Beispiele der Randziffer 63 nicht abschließend sind.

Weiterhin wird mit dem neuen BMF-Schreiben in der Randziffer 148a klargestellt, dass die Förderung der Entgeltumwandlung mit dem pauschal oder „spitz“ ermittelten Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG keine Novation darstellt.

Über den/die Autor:in(nen)
Dr. Udo Müller

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