Die regulatorischen Anforderungen an EbAV steigen stetig 

17 November 2023

Nach dem Spiel ist vor dem Spiel – diese Fußballweisheit gilt im übertragenen Sinn auch für die Aufsicht: Nach der Regulierung ist vor der Regulierung.

Nach der Umsetzung der MaGo für EbAV, der Erstellung der ersten ERB (Eigene Risikobeurteilung), der Berücksichtigung der Verordnung zur Anzeige von Ausgliederungen sowie der Offenlegungsverordnung, der VAIT-Novellierung und vieler weiterer regulatorischer Anforderungen (exemplarisch sei nur die – hoffentlich einmalige – BaFin-Kostenabfrage genannt) in den vergangenen Jahren, werfen schon die nächsten Neuerungen ihre Schatten voraus.

Am bedeutsamsten ist für alle EbAV – aber auch alle anderen Finanzmarktteilnehmer – sicherlich DORA (Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor), und dabei sind viele Einrichtungen derzeit sogar noch mit der Umsetzung der VAIT-Novellierung aus dem Jahr 2022 beschäftigt. Die DORA-Verordnung ist schon verabschiedet und findet ab dem 01.01.2025 Anwendung. Derzeit läuft die Abstimmung der sog. Level-2-Rechtsakte (Regulatory Technical Standards), die die Umsetzung der Verordnung weiter konkretisieren. Die Schwierigkeit für EbAV dürfte vor allem darin liegen, dass in dem großen Regelwerk, das auch Finanzmarktteilnehmer wie Banken und Versicherungsunternehmen etc. umfasst, die Besonderheiten der EbAV nur wenig Berücksichtigung finden.

Ebenso am 01.01.2025 tritt das überarbeitete Berichtswesen an EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) bzw. die Zentralbanken in Kraft, welches – gemessen an DORA und VAIT – eher als inkrementelle Veränderung anzusehen ist. Dennoch erhöht es einmal mehr den Aufwand für die Berichterstattung an die Aufsicht, denn unter anderem ist ein erweiterter Look-Through bei indirekten Kapitalanlagen (z.B. bzgl. eingesetzter Derivate) vorgesehen.

Die Umsetzung der Digitalen Rentenübersicht (DigiRÜ) ist ebenfalls in vollem Gange: seit Mitte des Jahres läuft der Pilotbetrieb. Ab Anfang 2024 wird der Regelbetrieb beginnen und eine in Kürze erwartete Verordnung soll ab Ende 2024 für EbAV die verpflichtende Bereitstellung von Anwartschaftsdaten aus den regelmäßigen Standmitteilungen gemäß VAG-InfoV an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) regeln.  

Zugleich plant die EU eine Verordnung zur Regelung des offenen Datenaustauschs im Finanzsektor und dem Zugang zu Finanzdaten (FIDA – Framework for Financial Data Access). Im inzwischen vorliegenden Entwurf soll künftig geregelt werden, dass Kunden (bzw. Begünstigte) Zugang und Hoheit zu bzw. über ihre Finanzdaten haben, und dass sie sowie eine neu zu schaffende Kategorie sog. Finanzinformationsdienstleister für übergreifende Finanzberatungen einfachen Zugang zu ihren Daten haben. Noch nicht vollständig geklärt ist, ob und wie FIDA und DigiRÜ integriert werden können oder sogar parallel und unabhängig voneinander existieren werden.

Ebenfalls ein größeres Projekt dürfte die anstehende Überprüfung der EU-Richtlinie EbAV II sein. Die Richtlinie wurde bekanntlich Ende 2016 verabschiedet und 2018 im VAG umgesetzt. Die Kommission bat EIOPA um ihren Ratschlag im Rahmen eines Calls for technical Advice, den EIOPA im September – nach einer öffentlichen Konsultation – an die Kommission übermittelt hat. Welche der in dem über 250 Seiten langen Dokument beschriebenen Fortentwicklungsvorschläge zur EbAV-II-Regulierung von der EU-Kommission aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.

Vor diesen großen europäischen Regulierungspaketen nehmen sich die von der BaFin angestoßenen nationalen Veränderungen fast schon bescheiden aus. So sind neue Rundschreiben geplant zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und von Personen, die für Schlüsselaufgaben verantwortlich sind oder für Schlüsselaufgaben tätig sind. Diese Regelungen waren bisher in Form von Merkblättern veröffentlicht und erfahren neben ihrer formalen Aufwertung und der redaktionellen Überarbeitung auch einige Neuerungen. So müssen die EbAV unter anderem künftig bei der Bestellung von Geschäftsleitern, Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitgliedern oder Verantwortlichen für Schlüsselaufgaben a priori ein Anforderungsprofil definieren und darlegen, dass die zur Bestellung vorgesehenen Personen diese Anforderungsprofil erfüllen.

Und schließlich plant die BaFin auf Basis einer im Zukunftsfinanzierungsgesetz im Sommer 2023 neu geschaffenen Verordnungsermächtigung (§ 310a VAG) künftig eine ausschließlich elektronische Einreichung von Unterlagen im Rahmen der diversen Meldepflichten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Neuerung eine Erleichterung darstellt. Die seit diesem Jahr geltende elektronische Einreichung von Unterlagen zu geplanten bzw. umgesetzten Ausgliederungen im Rahmen der sog. Verordnung über Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten hat durchaus zu erheblichem Mehraufwand bei einigen EbAV geführt – zumindest im Hinblick auf die elektronische Erstmeldung von Ausgliederungen in der vorgeschriebenen Form über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP).

Ein Blick über den aufsichtlichen Tellerrand hinaus eröffnet weitere artverwandte Anforderungen an EbAV. So hat das Institut der Wirtschaftsprüfer im Sommer 2023 den Entwurf eines neuen Prüfungsstandards zur freiwilligen Prüfung der Einhaltung der nach den VAIT eingerichteten technisch-organisatorischen Vorkehrungen veröffentlicht.

Nach der Regulierung ist also tatsächlich vor der Regulierung – die Dynamik in der Aufsicht von EbAV bleibt weiterhin hoch und das Jahr 2024 wird von der Vorbereitung bzw. Umsetzung der oben genannten Verordnungen geprägt sein. 

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Das Jahr 2024 wird von der Umsetzung etlicher regulatorischer Anforderungen geprägt sein. 
Über den/die Autor:in(nen)
Dr. Bernhard Holwegler
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