Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt in Kraft
30 Januar 2026
Zwei Bundesregierungen haben daran gearbeitet, nun ist es endlich da.
Am 21. Januar 2026 ist das „Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ (BRSG II) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ein Großteil der Regelungen ist damit am Folgetag in Kraft getreten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung zusammen und wirft dabei ein Schlaglicht auf die für Unternehmen relevanten Regelungen.
Der Vollständigkeit halber wird aber zusätzlich das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ aufgenommen, das zusammen mit dem BRSG II verabschiedet wurde, aber bereits am 01.01.2026 in Kraft getreten ist.
Was ändert sich also nun für die Unternehmen?
Geänderte Abfindungsregelungen
Das Wichtigste zuerst: Per Ausschussempfehlung hat es kurz vor der Verabschiedung durch den Bundestag noch folgende Änderung bei der in der Praxis wichtigen allgemeinen Abfindungsregelung ins Gesetz geschafft:
Bisher konnten Arbeitgeber laufende Leistungen und Anwartschaften bereits ausgeschiedener Beschäftigter bis zu einem Betrag von 1 % der Bezugsgröße ohne Zustimmung der versorgungsberechtigten Person abfinden. Das entspricht einer Monatsrente von 39,55 Euro.
Diese Grenze wurde nun auf 1,5 % der Bezugsgröße, also auf 59,32 Euro angehoben. Für Kapitalzusagen liegt die Grenze beim 120-Fachen dieses Betrages, also 7.119 Euro.
Die erhöhten Abfindungsgrenzen können ab sofort angewendet werden. Das gilt sowohl für neue als auch für frühere Ausscheide- oder Leistungsfälle.
Alle Änderungen bei den Abfindungen im Überblick:
| Norm | Regelungsinhalt |
| § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG | Erhöhte Abfindungsgrenzen für einseitige Abfindungen, s. o. |
| § 3 Abs. 2a BetrAVG | Einvernehmliche Abfindung von Anwartschaften bis 2 % der Bezugsgröße möglich, sofern der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird. |
| § 3 Abs. 7 BetrAVG | Bei Auflösung einer Pensionskasse und Auszahlung des gebildeten Kapitals gilt die Leistung als abgefunden |
| § 22 Abs. 4 Satz 3 BetrAVG | Für die reine Beitragszusage (also im Sozialpartnermodell) dürfen die Tarifvertragsparteien Abfindungsgrenzen frei vereinbaren |
Übergang in den Ruhestand
Schon seit Langem haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Betriebsrente vorzeitig, also vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zu beanspruchen, wenn sie eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Künftig reicht dazu bereits der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Allerdings müssen die sonstigen in der Versorgungszusage bestimmten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein. Da die Zusagen den Bezug einer Leistung in der Regel nur dann erlauben, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, wird diese Änderung in vielen Fällen ins Leere laufen.
Diese Änderung tritt erst zum 01.01.2027 in Kraft, sodass noch genügend Vorlaufzeit zur Überprüfung der Auswirkung der gesetzlichen Änderung auf die im jeweiligen Unternehmen bestehende Regelungslage besteht. Unternehmen, die die gesetzliche Änderung zum Anlass nehmen wollen, ihre Versorgung im Hinblick auf den flexiblen Übergang in den Ruhestand neu auszurichten, sollten allerdings nicht zu lange warten.
Die Änderungen zum Übergang in den Ruhestand im Überblick:
| Norm | Regelungsinhalt |
| § 6 Satz 1 BetrAVG | Bezug der vorgezogenen Altersrente auch schon bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente (s. o.) |
| § 7c Abs. 1, § 23b SGB IV | Zeitwertkonten: Wertguthaben können bis zur Regelaltersrente genutzt werden, ohne dass es zum Störfall kommt |
| § 232 VAG | Leistungen bei Pensionskassen mit Bezug der gesetzlichen Rente auch parallel zum Arbeitsverhältnis möglich |
| Separates Gesetzespaket | „Aktivrente“: Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird Arbeitseinkommen neben einer Rente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei gestellt (Inkrafttreten bereits zum 01.01.2026). |
Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener
Die Änderungen zum Förderbetrag im Überblick:
| Norm | Regelungsinhalt |
| § 100 BetrAVG | Erhöhung des Grenzeinkommens von fest 2.575 € pro Monat auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit also 3.042 € pro Monat) |
| § 100 BetrAVG | Erhöhung des maximalen förderfähigen Beitrags von 960 Euro auf 1.200 Euro, Erhöhung des maximalen Förderbetrags von 288 Euro auf 360 Euro |
Entgeltumwandlung, insbesondere Optionssysteme
Das BRSG II erleichtert Optionssysteme. Früher wurden solche Systeme auch „Opting-out-Modell“ genannt. Das „Opting-out“ sollte allerdings die Ausnahme sein: Mit Optionssystemen sollen Beschäftigte automatisch in die Entgeltumwandlung aufgenommen werden. Möchten sie das nicht, müssen sie widersprechen.
Bisher war das nur auf Grundlage eines Tarifvertrages möglich, künftig soll es einfacher sein. Ob das mit der Gesetzesänderung wirklich gelingt, ist unklar. Die Neuregelung kann nämlich nur angewendet werden, wenn keine Entgelt-Tarifverträge bestehen und auch nicht üblich sind. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Preis dafür zahlen, nämlich einen auf 20 Prozent erhöhten Arbeitgeberzuschuss (und zwar unabhängig davon, inwieweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden).
Die Änderungen zur Entgeltumwandlung im Überblick:
| Norm | Regelungsinhalt |
| § 20 Abs. 3 BetrAVG | Optionssysteme auch ohne Tarifvertrag, also insbesondere durch Betriebsvereinbarung möglich (Zulässigkeit ist im Einzelfall aber zu prüfen) |
| § 212 VVG | Entgeltumwandlung in Direktversicherungen: Nach Zeiten ohne Entgelt und nicht mehr nur nach Elternzeit können Beschäftigte innerhalb von drei Monaten verlangen, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen (Inkrafttreten 01.07.2026). |
Pensionskassen und Pensionsfonds
Die Änderungen für Pensionskassen und Pensionsfonds im Überblick:
| Norm | Regelungsinhalt |
| § 3 Abs. 7 BetrAVG | Bei Auflösung einer Pensionskasse und Auszahlung des gebildeten Kapitals gilt die Leistung als abgefunden |
| § 232 VAG | Leistungen bei Pensionskassen mit Bezug der gesetzlichen Rente auch parallel zum Arbeitsverhältnis möglich |
| § 234j VAG | Temporäre Unterdeckung bei Pensionskassen ähnlich wie bei Pensionsfonds möglich |
| § 1 SvEV | Klarstellung: Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen sind nicht sozialversicherungspflichtig |
| § 236 VAG | Pensionsfonds dürfen neben Rente und Einmalkapital nun auch Ratenzahlungen erbringen |
Reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell)
Eingeführt werden kann ein Sozialpartnermodell (SPM) zwar weiterhin nur per Tarifvertrag, sodass weiterhin keine Möglichkeit besteht, eine reine Beitragszusage allein per Betriebsvereinbarung abzuschließen. Allerdings hat auch die reine Beitragszusage eine Reihe von wichtigen Änderungen erfahren. So gibt es verschiedene neue Möglichkeiten, die reine Beitragszusage auch für Beschäftigte einzuführen, die mangels unmittelbarer Tarifbindung oder Einschlägigkeit des Tarifvertrags nicht unter den Tarifvertrag des SPM fallen. Hierfür muss aber zumindest eine Öffnung in einem für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag die Teilnahme an dem SPM ermöglichen. Eine weitere Teilnahmemöglichkeit besteht, wenn die Gewerkschaft des SPM nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
Da fraglich ist, ob die erweiterten Möglichkeiten zur Teilnahme an einem bestehenden SPM ausreichen, hat es eine weitere Änderung kurz vor Verabschiedung in das Gesetz geschafft, nämlich eine verschärfte Evaluierungsklausel: Bereits im nächsten Jahr muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verbreitung insbesondere des Sozialpartnermodell prüfen. Ziel ist eine Verdopplung der Beschäftigten im Sozialpartnermodell im Vergleich zu 2025. Wird dieses Ziel nicht erreicht, müssen bis zum 31.03.2028 Maßnahmen vorgeschlagen werden, um allen Beschäftigten einen Zugang zum Sozialpartnermodell zu ermöglichen.
Die Änderungen zur reinen Beitragszusage im Überblick:
| Norm | Regelungsinhalt |
| § 21 Abs 2 BetrAVG | Klarstellung: Keine Unwirksamkeit des Sozialpartnermodells bei mangelhafter Beteiligung der Sozialpartner |
| § 22 Abs. 4 Satz 3 BetrAVG | Für die reine Beitragszusage dürfen die Tarifvertragsparteien Abfindungsgrenzen frei vereinbaren |
| § 24 Abs. 2 BetrAVG | Erleichterte Teilnahme Dritter an bestehenden Sozialpartnermodellen |
| § 30a BetrAVG | Evaluierungsklausel |
| § 35 Abs. 3 PFAV | Sicherungsbeitragspuffer im Sozialpartnermodell kann zusätzlich durch Überrenditen gespeist werden |
Fazit
Besonders bedeutsam dürften für die meisten Unternehmen die Regelungen zum Übergang in den Ruhestand und zu Abfindungen sein.
Chefaktuar, Mercer Deutschland GmbH