Ein neues Kapitel beginnt

Bewertungsprämissen zum Jahresende 2025 

20 November 2025

Es wird Zeit für die Festlegung der Bewertungsprämissen.

Für viele Unternehmen werden bereits versicherungsmathematische Gutachten für den Jahresabschluss erstellt. Die vorläufigen Prämissen sind in der Regel bereits abgestimmt, aber die Entwicklung muss weiter beobachtet werden. Daher hier der Überblick über den derzeitigen Stand.

Der Rechnungszins nach IAS 19

Anfang März hat sich das Zinsniveau deutlich erhöht. Während sich der Rechnungszins zuvor etwa bei 3 ½ % bewegt hat, lag er danach relativ stabil bei etwa 4 %. Zum 31.10.2025 ergaben sich abhängig von der Duration (der versicherungsmathematischen durchschnittlichen Restlaufzeit) des Bestandes die folgenden Rechnungszinssätze:

Duration

Zins

10 Jahre

3,76 %

15 Jahre

4,02 %

20 Jahre

4,19 %


Bis Mitte November hat sich das Zinsniveau um etwa 0,2 Prozentpunkte erhöht. Weicht der Rechnungszins zum Jahresende wesentlich von dem Rechnungszins ab, der für die versicherungsmathematischen Bewertungen verwendet wurde, ist eine Neuberechnung oder zumindest Umschätzung der Werte erforderli

Der Rechnungszins nach HGB

Da es sich beim Rechnungszins nach § 253 HGB um einen Durchschnittszins handelt, fallen die Schwankungen dort deutlich geringer aus. Für Pensionsverpflichtungen ist ein Zehn-Jahres-Durchschnittszins maßgeblich, der Ende Oktober bei 2,03 % lag. Für sonstige Rückstellungen sowie für eine zusätzliche Anhangangabe für Pensionsverpflichtungen erfolgt die Bewertung mit dem Sieben-Jahres-Durchschnittszins, der Ende Oktober bei 2,17 % lag.

Da der Durchschnittszeitraum relativ lang ist, lässt sich der Zins zum Jahresende gut vorhersagen. Zum 31.12.2025 wird für den Zehn-Jahres-Durchschnitt ein Zins von 2,05 % erwartet, während der Sieben-Jahres-Durchschnitt bei 2,21 % liegen dürfte.

Beim Zehn-Jahres-Durchschnittszins steht die Prognose aber auf der Kippe: Schon bei einer sehr geringfügigen Erhöhung des Zinsniveaus könnte der Zins auf 2,06 % steigen. Diese Differenz von 0,01 Prozentpunkten ist normalerweise vernachlässigbar. Einzelne Prüferinnen und Prüfer haben dennoch auch bei solchen Differenzen aufgrund der Wesentlichkeit dieser Anpassung eine Neuberechnung gefordert.

Der Rententrend

Für Zusagen, die der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht unterliegen, also insbesondere für alle Zusagen, die vor 1999 erteilt wurden, wird die Betriebsrente i. d. R. alle drei Jahre entsprechend der Teuerung erhöht. Daher muss für diese Zusagen eine Annahme über die künftige Inflation getroffen werden.

Nach der mehrjährigen Phase einer erhöhten Inflation nähern wir uns nun wieder dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 % an. Die jährliche Inflation ist im Moment geprägt durch Preisrückgänge bei Energie, moderate Steigerungen bei Nahrungsmitteln und eine überdurchschnittliche Preissteigerung bei sonstigen Waren und Dienstleistungen. Insgesamt liegt die Inflation noch über 2 %, aber sowohl die Markterwartungen als auch die Experteneinschätzungen deuten auf eine mittelfristige Annäherung an 2 % hin.

Damit ist für die betroffenen Zusagen ein Rententrend von um die 2 % angemessen.

In den vergangenen Jahren wurde in vielen Fällen ein Anpassungsstau berücksichtigt, also eine bereits eingetretene Inflation, die erst in Zukunft zu Rentensteigerungen führt. Mit der Normalisierung der Inflation dürfte das i. d. R. nur noch in Einzelfällen notwendig sein.

Sonstige Prämissen für Pensionsverpflichtungen

Der Gehaltstrend orientiert sich ebenfalls an der Inflation, liegt aber aus zwei Gründen höher: Zum einen liegen Tarifsteigerungen und sonstige allgemeine Erhöhungen regelmäßig oberhalb der Inflation. Zum anderen beinhaltet der Gehaltstrend auch Karrieresteigerungen. Der Zuschlag zur Inflation liegt abhängig von den unternehmensindividuellen Gegebenheiten bei 0,5 bis 2,0 Prozentpunkte, so dass der Gehaltstrend im Bereich von 2,5 % bis 4,0 % liegt.

Falls die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe der Versorgungsleistungen beeinflusst, wird hierfür manchmal der gleiche, manchmal ein anderer Trend angesetzt. Abhängig von den Gegebenheiten beim Unternehmen kann er über oder unter dem Gehaltstrend liegen.

Auch die Fluktuation wird unternehmensindividuell festgelegt. Hierzu lassen sich keine allgemeingültigen Vorgaben machen.

Das rechnungsmäßige Pensionsalter orientiert sich oftmals am frühestmöglichen Alter, zu dem die gesetzliche Rente und damit auch die Betriebsrente abgerufen werden können. Diese Festlegung spiegelt oftmals nicht die Gegebenheiten im Unternehmen wider, da immer mehr Beschäftigte ihre Rente erst später abrufen. Das frühestmögliche Pensionsalter stellt aber i. d. R. eine vorsichtige Annahme dar, die daher regelmäßig anerkannt wird.

Die bisherigen Sterbetafeln können auch in diesem Jahr weiterverwendet werden. Eine Ausnahme stellen unternehmensindividuelle modifizierte Tafeln dar, die aus steuerlichen Gründen alle fünf Jahre überprüft werden müssen. Sofern die Modifikation noch keine fünf Jahre zurückliegt, können aber auch diese Tafeln beibehalten werden.

Latente Steuern

Wegen der auf mehrere Jahre verteilten Absenkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % ist die Berechnung der latenten Steuern in den nächsten Jahren etwas aufwendiger. Die latenten Steuern können nun nicht mehr mit einem einheitlichen Gesamtsteuersatz ermittelt werden, sondern es ist zu prüfen, wann die latenten Steuern realisiert werden und welcher Steuersatz dann gilt.

Da Pensionsverpflichtungen sehr langfristige Verpflichtungen sind, kann hier vereinfachend von dem ab 2032 geltenden Körperschaftsteuersatz von 10 % ausgegangen werden.

Bei anderen Verpflichtungen muss ggf. ein differenzierterer Ansatz gewählt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, die aktuellen latenten Steuern entsprechend den abgezinsten erwarteten Versorgungszahlungen auf die nächsten Jahre zu verteilen und daraus einen gewichteten Durchschnittssteuersatz zu ermitteln.

Bei Altersteilzeit wäre eine lineare Verteilung ab dem Bilanzstichtag bis zum durchschnittlichen Ende der einzelnen Altersteilzeitverträge eine pragmatische Näherungslösung.

Von der Ermittlung der latenten Steuern abgesehen stellen die Bewertungsprämissen dieses Jahr keine großen Herausforderungen dar.
Thomas Hagemann

Chefaktuar

Über den/die Autor:in(nen)
Thomas Hagemann

Chefaktuar, Mercer Deutschland GmbH

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