Bewertungsprämissen Jahresmitte 2022
06 September 2022
Im August ist das Zinsniveau mit einem dreiviertel Prozentpunkt stärker angestiegen als in jedem der Vormonate. Im Juli gab es einen deutlichen Rückgang, der aber im August überkompensiert wurde. Die Inflationsrate pendelt sich auf hohem Niveau ein. Das hat Auswirkungen auf die Bewertung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Rechnungszins nach IAS 19
Die hohe Inflation, die weiter andauernde Coronakrise und die damit zusammenhängenden Probleme bei den Lieferketten haben dazu geführt, dass das Zinsniveau in jedem Monat des ersten Halbjahres 2022 gestiegen ist. Im Juli ist der Zins zwar sehr deutlich gesunken, dafür im August aber noch deutlicher gestiegen. Somit ist Ende August ein neuer Höchststand erreicht. Die folgende Grafik zeigt beispielhaft die Entwicklung der Mercer Yield Curve für eine durchschnittliche Restlaufzeit (Duration) der Verpflichtungen von 15 Jahren.
Während es im Vorjahr nur vergleichsweise geringfügige Schwankungen zwischen 1,0 % und 1,41 % gab, ist der Rechnungszins für die Duration von 15 Jahren im Jahr 2022 um mehr als zwei Prozentpunkte angestiegen – von 1,31 % auf 3,51 %. Das ist das höchste Niveau seit Ende 2013.
Der Rechnungszins nach HGB
Ein wesentliches Element bei der Herleitung des Rechnungszinssatzes nach HGB ist die Durchschnittsbildung über zehn Jahre. Damit ist die Zinsentwicklung zwar geglättet. Dennoch macht sich der drastische Anstieg des Zinsniveaus auch hier bemerkbar.
Seit Anfang des Jahres ist der Zins nur um 0,10 Prozentpunkte gesunken. Während zu Beginn des Jahres noch zu erwarten war, dass der HGB-Rechnungszins bis zum 31.12.2022 auf 1,62 % sinkt, ist bei ab jetzt gleichbleibendem Zinsniveau mit einem Rechnungszins von 1,77 % zum Jahresende zu rechnen.
Der Rententrend
Das langfristige Inflationsziel der EZB liegt bei 2 %, wobei geringfügige Über- oder Unterschreitungen keine Maßnahmen auslösen. In den letzten Jahren lag die Erwartung an die langfristige Inflation allerdings meist deutlich darunter.
Einen Anhaltspunkt liefert die Markterwartung an die Inflation. Diese wird aus dem Vergleich der Kurse von inflationsabhängigen mit denen von nominalen Anleihen hergeleitet. Die Differenz der Rendite ist, vereinfacht dargestellt, ein Maß für die erwartete Inflation.
Zu Beginn des Jahres hat dieser Wert das langfristige Inflationsziel der EZB überschritten. Ende August lag er nach Berechnungen von Mercer bei 2,4 %. Setzt man für das Inflationsziel der EZB eine Spanne von 1,9 % bis 2,1 % an, so ergibt sich damit insgesamt ein Spielraum von 1,9 % bis 2,4 %. Wir gehen davon aus, dass derzeit auch 1,8 % noch akzeptiert werden.
Aus der Inflation ist noch der Rententrend herzuleiten. Dabei ist zu beachten, dass Anpassungen auch aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen werden oder auf die Nettolohnentwicklung der Aktiven begrenzt werden können. Das kann einen Rententrend unterhalb der Inflationserwartung rechtfertigen.
Denkbar wäre es, anstelle einer gleichbleibenden jährlichen Steigerung (bzw. genauer einer gleichbleibenden Steigerung im Drei-Jahres-Rhythmus entsprechend § 16 BetrAVG) die ersten Anpassungen etwas höher anzusetzen und so die bereits eingetretene Inflation, die in den Anpassungen der nächsten zwei bis drei Jahre hineinspielt, zeitlich gerecht zu berücksichtigen. Dadurch wird auch der Rückstellungsverlauf der nächsten Jahre geglättet.
Beispiel:
Langfristig rechnen Sie mit einer Steigerung von 6 % alle drei Jahre. Angesichts der Inflation der letzten Monate gehen Sie aber davon aus, dass die Renten, die im nächsten Jahr zur Anpassung anstehen, um 12 % erhöht werden. Die Anpassung im Jahr 2024 setzen Sie mit 10 %, die für 2025 mit 8 % an. Alle Folgeanpassungen werden mit dem langfristigen Trend von 6 % für drei Jahre eingerechnet.
Wenn die Renten im nächsten Jahr tatsächlich um 12 % angepasst werden, ergeben sich keine versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste. Das wäre anders, wenn ein durchgehend gleichbleibender Trend verwendet würde.
Für Zusagen, die ab 1999 erteilt wurden, konnte eine feste Anpassung von 1 % p. a. vereinbart werden – in diesen Fällen spielen die vorgenannten Überlegungen keine Rolle.
Der Bezügetrend
Für die Bewertung bezügeabhängiger Versorgungszusagen sind Annahmen über die Entwicklung der Bezüge bis zum Versorgungsfall zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass eine hohe Inflation auch zu höheren Bezügesteigerungen führt. Daher ist auch diese Prämisse anzuheben.
Allerdings ist die Bezügesteigerung sehr individuell. Wenn endgehaltsabhängige Zusagen bereits durch moderne beitragsorientierte Systeme abgelöst wurden, betrifft der Bezügetrend oftmals nur noch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang von Karrieresteigerungen profitieren. Ein allgemein erhöhter Bezügetrend betrifft aber auch sie.
Zur Berücksichtigung der bereits eingetretenen Inflation ist es wie beim Rententrend denkbar, für die ersten ein oder zwei Jahre einen etwas höheren Trend anzusetzen als für die Zeit danach. Dadurch können insbesondere Verpflichtungen gegenüber Personen, die in Kürze ihre Versorgungsleistungen abrufen werden, genauer bewertet werden.
Die weiteren Aussichten
Wir müssen weiterhin mit einer erheblichen Volatilität der Bewertungsprämissen rechnen. Wie Inflation und Zins und die daraus abgeleiteten Größen zum Jahresende aussehen, kann nicht vorausgesagt werden.
Sämtliche Bewertungsprämissen finden Sie monatlich aktualisiert auf unserer Themenseite.