Beitragsrechtliche Behandlung von Erhöhungsbeträgen bei Ratenzahlung in der bAV
07 Oktober 2026
Der GKV-Spitzenverband hat die beitragsrechtliche Behandlung von Zinsen und Anhebungsbeträgen bei ratierlicher Kapitalzahlung einer nochmaligen Bewertung unterzogen. Seine neue Einschätzung lässt aufhorchen.
§ 229 Abs. 1 SGB V – Gesetzlicher Maßstab der Verbeitragung
Versorgungsbezüge sind – GKV-Mitgliedschaft vorausgesetzt – beitragspflichtig, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Tritt an die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung oder Kapitalleistung), gilt nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V der Anteil von 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Dies gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI entsprechend.
Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt (zur Kapitalabfindung bei betrieblicher Altersversorgung siehe § 3 Abs. 6 BetrAVG), ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch hier die Gesamtleistung mit 1/120 für den Monat zu berücksichtigen und – ungeachtet der tatsächlichen Auszahlungsmodalitäten – für die Bemessung der Beiträge gleichmäßig auf den Zeitraum von 120 Monaten zu verteilen (BSG 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R).
Nun ist im Rahmen der Versorgungspraxis üblich, bei vereinbarter Ratenzahlung auch deren Verzinsung zuzusagen, da der Gesamtbetrag der Kapitalleistung der betreffenden Person erst mit gewisser Verzögerung ausgezahlt wird. Dabei können feststehende, für die einzelne Rate auch unterschiedliche Zinssätze oder variable Zinssätze, die beispielsweise an marktübliche Guthabenzinsen gekoppelt sind, verwendet werden. Denkbar ist auch, dass separat ausgewiesene Erhöhungsbeträge in absoluter Höhe oder von Anfang an erhöhte Ratenzahlungen (inklusive Erhöhungsbeträge) vereinbart sind.
Ausweislich des GKV-Rundschreibens wurde im Rahmen einer Besprechung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 05. und 06.04.2006 (TOP 10 der Niederschrift) festgestellt, dass bei derartigen Leistungsversprechen der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Zinsen nach Eintritt des Versorgungsfalles mit der Fälligkeit der jeweiligen Ratenzahlung entstehe. Man kam zu der Auffassung, dass für die Meldung des Zahlbetrags der Kapitalleistung der Zahlstelle an die Krankenkasse lediglich das Versorgungsguthaben, ohne die später anfallenden Zinsen, zu berücksichtigen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um garantierte oder variable Zinsen handele (GKV-Rs 2025/578 vom 23.09.2025, S. 1 f.).
Der GKV-Spitzenverband entwickelte die beitragsrechtliche Einordnung im vorliegenden Zusammenhang wiederum unter Verweis auf BSG 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R in der Folgezeit weiter. Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entstehe, blieben hierbei weiterhin unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sei die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalleistung (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29.06.2022).
… Zinsen und Erhöhungsbeträge bei Ratenzahlung jetzt auch beitragspflichtig?
Aufgrund der in der Betriebspraxis herrschenden Vielfalt der Versorgungsmodelle und teils abweichender Auffassungen in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sah sich der GKV-Spitzenverband nun bewogen, die Frage der Verbeitragung von Erhöhungsbeträgen im Rahmen beitragspflichtiger Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V „einer nochmaligen systeminternen Bewertung“ zu unterziehen.
Der Gesetzgeber stelle für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme „Versorgungsbezüge“ auf den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen ab (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V), so der GKV-Spitzenverband. Damit werde deutlich, dass die tatsächliche Einnahmesituation der betroffenen Person maßgebend sei. Dieser Umstand rechtfertige es, alle Beträge, die der versorgten Person bei Eintritt des Versorgungsfalls im Zusammenhang mit der Kapitalleistung zustehen und die sich zu diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach bestimmen lassen, als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Diese Definition beziehe im Fall einer Kapitalleistung dann eben auch Raten und weitere Erhöhungsbeträge in prozentualer oder absoluter Höhe mit ein.
Entscheidendes Kriterium ist also, dass sich die Zinsen bzw. Erhöhungsbeträge bei Eintritt des Versorgungsfalls der Höhe nach bestimmen lassen. Die Bestimmbarkeit der Höhe ist im Übrigen auch Voraussetzung dafür, dass der gesamte Zahlbetrag der Krankenkasse auch bereits zu diesem Zeitpunkt gemeldet werden kann. Der Zahlbetrag sollte demzufolge die eigentliche Kapitalleistung, die Summe der Raten inklusive der Summe der Zinsen und Erhöhungsbeträge umfassen. Das heißt umgekehrt, dass variable und zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht feststehende Erhöhungsbeträge, etwa variable Zinssätze, die sich z.B. am jeweils geltenden Einlagen-Zinssatz der Europäischen Zentralbank orientieren oder Erhöhungen, die sich aus einer fortgesetzten Investition von Versorgungsvermögen in Wertpapieren ergeben, nicht im Rahmen der Kapitalleistung berücksichtigt werden und dem Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen folgerichtig auch nicht unterfallen. Sie könnten in diesem Fall bei Eintritt des Versorgungsfalls überdies auch nicht ordnungsgemäß gemeldet werden.
Für Fälle, in denen ein Zinssatz gewählt wurde, der grundsätzlich variabel ist, aber bei dem ein bestimmter konstanter Wert als Mindestverzinsung festgelegt wurde, sind die Mindestzinsen, da sie bereits von vornherein bestimmbar sind, nach der neuen Auffassung des GKV-Spitzenverbands in die beitragspflichtigen Einnahmen einzubeziehen (zu allem Vorstehenden siehe GKV-Rs 2025/578 vom 23.09.2025, S. 2).
Diese Verfahrensweise findet im Übrigen unabhängig davon Anwendung, ob eine Ratenzahlung als Option in der Versorgungszusage gewählt werden kann oder von vornherein als einzige Auszahlungsform vereinbart wurde.
Zweckrichtung der Neubewertung
Die beitragsrechtliche Neubewertung des GKV-Spitzverbands erfolgte aufgrund der großen Vielfalt von Versorgungsmodellen in der betrieblichen Altersversorgung und soll im Wesentlichen der Vereinfachung und Vereinheitlichung dienen. Durch die Einbeziehung der in Rede stehenden Leistungsbestandteile soll die systematische Gleichbehandlung von Kapitalleistungen sowie die systematische Gleichbehandlung mit dynamisierten Rentenleistungen erreicht werden.
Ziel ist auch eine einheitliche Handhabung der Versorgungsbezüge bei den Zahlstellen. Es soll zudem sichergestellt werden, dass sämtliche Modelle von Erhöhungsbeträgen bei Verratung bis hin zu dem Modell, bei dem die in den Raten enthaltenen Erhöhungsbeträge nicht separat ausgewiesen sind, gleichbehandelt werden.
Im Vergleich zu laufenden Versorgungsbezügen, bei denen Dynamisierungen unstrittig jeweils zu einer Anhebung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 SGB V führen, soll weitere Gleichbehandlung hergestellt werden. Ausweislich des Schreibens soll die tatsächliche Einnahmesituation der betroffenen Person maßgeblich sein.
Auswirkungen auf Beratung und Gestaltung
Das hier besprochene Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 23.09.2025 hat keinen Normcharakter. Es ist lediglich als Empfehlung zur beitragsrechtlichen Behandlung zu verstehen (siehe dort S. 1 „Kurzbeschreibung“). Eine Verpflichtung lässt sich hieraus wohl nicht ableiten. Abhängig von der jeweiligen Krankenkasse wird die Verbeitragung von Ratenzahlungen nach den hier vorliegenden Erkenntnissen aktuell zudem auch unterschiedlich gehandhabt. Ob davon ausgegangen werden kann, dass die Krankenkassen das Rundschreiben zum Anlass nehmen werden, einheitlich vorzugehen, ist nicht vorhersehbar.
Dennoch sollte im Rahmen der Beratung und Gestaltung von Versorgungsmodellen der Neubewertung der beitragsrechtlichen Einordnung des GKV-Spitzenverbands in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
Senior Manager
Legal & Tax Consulting