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BAG‑Urteil 26.08.2025: Auszubildende & Kündigung der Betriebsvereinbarung 

17 Februar 2026

In seiner Entscheidung vom 26.08.2025 (3 AZR 283/24) hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu beschäftigen, ob auch ein Auszubildender unter den Begriff der „Betriebsangehörigen“ fällt und infolgedessen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erdienen konnte, wenn besagte Betriebsvereinbarung noch während seiner Ausbildung gekündigt wurde.

Ausgangslage:

Der Kläger, der nach seiner Ausbildung beim beklagten Arbeitgeber als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wurde, begehrte die Feststellung, dass ihm im Versorgungsfall Leistungen gemäß der noch während seines Ausbildungsverhältnisses gekündigten Betriebsvereinbarung zustehen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er bereits als Auszubildender zum Kreis der Versorgungsberechtigten der die Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarung gehört habe und daher im Versorgungsfall Leistungen gemäß dieser Betriebsvereinbarung beanspruchen könne.

Nach Auffassung des beklagten Arbeitgebers fallen Auszubildende hingegen nicht in den Anwendungsbereich der gekündigten Betriebsvereinbarung, sondern nur Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Da der Kläger erst nach Kündigung der Betriebsvereinbarung als Arbeitnehmer beschäftigt wurde, könne er keine Anwartschaften gemäß dieser Betriebsvereinbarung erdienen und daher im Versorgungsfall keine Leistungen beanspruchen.

Nachdem das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers bejahte, wurde dieser Anspruch vom Landesarbeitsgericht abgelehnt. 

Entscheidung des BAG

Die Revision des Klägers hatte hingegen Erfolg und das BAG stellte den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Basis der gekündigten Betriebsvereinbarung fest.

Da der Kläger bereits vor der ordnungsgemäßen Kündigung der Betriebsvereinbarung während seiner Berufsausbildung in den Kreis der Personen fiel, dem eine Versorgung zugesagt wurde, hat er grds. einen Anspruch auf Leistungen gemäß der Betriebsvereinbarung. Die uneingeschränkt ausgesprochene Kündigung kann allenfalls als Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe gewertet werden. 

1.

Auch Auszubildende gehören, so das BAG, zu den Betriebsangehörigen, denen in der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung im Versorgungsfall eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Betriebsangehörige sind „alle im Betrieb tätigen Personen“ (§ 75 Abs. 1 BetrVG), auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Legaldefinition von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verwendeten Begriff des Arbeitnehmers, worunter gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu verstehen sind.

2.

Zu keiner anderen Einschätzung gelangte das BAG auch aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsangehörigen gemäß der Betriebsvereinbarung „mindestens zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt“ sein müssen. Diese Regelung lege nur einen zeitlichen Mindestumfang fest, begrenze aber nicht den Kreis der Versorgungsempfänger auf Personen, die eine „klassische“ Arbeitsleistung erbringen. Keinesfalls wird durch diese Formulierung das Erfordernis der Erbringung „tariflicher Arbeitszeit“ festgelegt. 

3.

An der Feststellung des BAG, dass ein Anspruch des Klägers gemäß der Betriebsvereinbarung besteht, ändert auch die Kündigung der maßgeblichen Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber nichts. Auch eine uneingeschränkt arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist gemäß dem vom BAG entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas zu untersuchen. Die Versorgungsbesitzstände der Arbeitnehmer sind in einem nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu bestimmenden Umfang geschützt.

Das BAG bekräftigte noch einmal, dass dies nicht nur beim Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung und einer darin liegenden Ablösung des Versorgungssystems gelte, sondern auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung der Fall sei. Ein allein durch eine Kündigung handelnder Arbeitgeber darf keine weitergehenden Regelungsmöglichkeiten haben als die Betriebsparteien gemeinsam. Die Betriebsvereinbarung bleibe im Umfang der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch nach ihrer Kündigung als normativ fortgeltende Grundlage für die Arbeitnehmer erhalten, die bereits vor der Kündigung unter den Geltungsbereich fielen.

Erfolgt die Kündigungserklärung des Arbeitgebers, wie im vorliegenden Fall, uneingeschränkt, kann diese Kündigung nach Auffassung des BAG jedenfalls nicht zu einem Eingriff in zum Kündigungszeitpunkt bereits erworbene Versorgungsbesitzstände des Klägers führen. Sollen durch die Kündigung auch die bereits erdienten Versorgungsanwartschaften wegfallen, kann diese weitreichende Konsequenz nicht ohne besondere Umstände angenommen werden.

Vielmehr, so stellt das BAG klar, kann die Kündigung einer Betriebsvereinbarung ohne eine Erläuterung der mit der Kündigung beabsichtigten Rechtsfolgen, nur so verstanden werden, dass die Versorgung auf dem bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Stand der Anwartschaft „eingefroren“ werden soll. Eine solche Kündigung bewirke allenfalls einen Eingriff auf der dritten Besitzstufe. Ob die dafür erforderlichen Gründen hier vorliegen, hatte das BAG nicht zu prüfen, da es allein um die grds. Feststellung eines Anspruches des Klägers auf Versorgungsleistungen aus der Versorgungszusage ging.

Die Entscheidung des BAG in der Praxis

Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis dürften überschaubar sein, da das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur Einbeziehung von Auszubildenden und zur 3-Stufen-Theorie mit dieser Entscheidung fortsetzt. Deutlich wird jedoch, dass gerade bei der (Neu-)Gestaltung von Betriebsvereinbarungen eine genaue Definition des Kreises der Versorgungsberechtigten, insbesondere der Ausschluss von Auszubildenden, unerlässlich ist und der Umfang der Kündigung einer Betriebsvereinbarung im Vorfeld geprüft werden sollte, da eine solche Kündigung nicht ohne Weiteres zu einem Verlust bereits erworbener Anwartschaften führt, sondern, wie im vorliegenden Fall, nur den Zugang für neue Arbeitnehmer nach dem Kündigungstermin ausschließen kann, nicht aber Ansprüche bereits Begünstigter.
Über den/die Autor:in(nen)
Nadine Wolters
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