Was lange währt wird endlich gut: Entscheidung des BAG zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG  

14 Juli 2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 05.052022 (Az. 3 AZR 408/21) nach langem „Pingpongspiel“ zwischen Gesetzgeber und BAG entschieden, dass die sogenannte „Escape-Klausel“ für Pensionskassenzusagen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung und § 30c Abs. 1a BetrAVG nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Die etwas ungewöhnliche historische Rechtsentwicklung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hin zu seiner derzeit geltenden Fassung wird dabei vom Gericht vor der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückwirkung ab der Randnummer 32 f. wie folgt prägnant zusammengefasst:

„(1) Die Bestimmung wurde durch Art. 8 Nr. 17 Buchst. c des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) eingeführt und trat nach Art. 33 Abs. 1 am 1. Januar 1999 ohne eine Übergangsregelung in Kraft. Nach der seinerzeitigen Fassung entfiel die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse, wenn „ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“.

Ziel der gesetzlichen Neuregelung war, die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sollte den Arbeitgebern Kalkulationssicherheit gewährleisten. Da Pensionskassen nur vorsichtig kalkulierte Renten vertraglich zusagen dürften und durch die Festlegung eines Höchstrechnungszinses für die Anwendbarkeit der Neuregelung liege „nach heutigem Erkenntnisstand“ eine gleichwertige Alternative zur Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vor (BT-Drs. 13/8011 S. 73).

(2) Der Senat erkannte (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212), dass die Bezugnahme auf den Höchstrechnungszins in der seinerzeitigen Vorschrift bedeute, dass die Einschränkung nicht für Fälle gelte, in denen die Versorgungszusage vor dem 16. Mai 1996 erteilt wurde. Das war der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deckungsrückstellungsverordnung, mit der der Höchstrechnungszinssatz nach dem in der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes genannten § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgelegt wurde (BGBl. 1996 I S. 670).

(3) Zeitnah nach Bekanntwerden der Entscheidungsgründe des Urteils im Februar 2015 legte die Bundesregierung im Sommer 2015 einen Gesetzentwurf vor, der bereits neben der Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie die Korrektur der Senatsrechtsprechung zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum Gegenstand hatte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. August 2015 (BR-Drs. 346/15) mündete in das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553), das am 30. Dezember 2015 verkündet wurde und hinsichtlich der Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nach Art. 4 Satz 2 des Gesetzes bereits am 31. Dezember 2015 in Kraft trat. Diese Neuregelung sah nach Art. 1 Nr. 7 vor, dass die Bezugnahme auf den Rechnungszins nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ersatzlos entfiel.

Durch die Änderung sollte bewirkt werden, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht bereits dann entfällt, wenn bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse, diese sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet. Es war beabsichtigt, den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit zu geben, ohne die der angestrebte Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung gefährdet wäre (BT-Drs. 18/6283 S. 13).

(4) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff., BAGE 157, 230) entschieden, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf Anpassungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015, dem Inkrafttreten der Streichung des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals, hatte, sondern sich nur auf spätere Anpassungsstichtage auswirkte.

(5) Diese Entscheidung nahm der Gesetzgeber zum Anlass, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Ergänzung von § 30c BetrAVG aufzunehmen. Mit der Einfügung von § 30c Abs. 1a BetrAVG wurde bestimmt, dass die Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume gilt, deren jeweilige Prüfungsstichtage vor dem 1. Januar 2016 liegen, soweit nicht bereits eine Anpassung erfolgt oder eine darauf zielende Klage erhoben wurde. Damit sollte die rückwirkende Anwendung der Änderung ausdrücklich geregelt werden, soweit nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Fälle ausgenommen wurden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/12612 S. 32). Die Änderung trat nach Art. 1 Nr. 15 iVm. Art. 17 Abs. 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am Tage nach seiner Verkündung am 24. August 2017 in Kraft (BGBl. I S. 3214).“

Bei der vom BAG zu prüfenden Frage, ob durch diese Gesetzesänderung rückwirkend unzulässig in Rechtspositionen eingegriffen wird, musste im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rückwirkung zunächst zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung unterschieden werden.

Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sogenannte „tatbestandliche Rückanknüpfung“).

Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn es um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen geht, also um die zeitliche Rückwirkung von Rechtsfolgen auf bereits abgeschlossene Tatbestände.

Im Gegensatz zu einer unechten Rückwirkung die nur bei hinzutreten besonderer Umstände unzulässig wäre, ist eine echte Rückwirkung zum Schutz des Vertrauens in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 42, BVerfGE 132, 302; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - zu B III der Gründe, BVerfGE 13, 261).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist aber z. B. gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das BAG die hier gegenständlichen gesetzlichen Regelungen trotz des Vorliegens einer echten Rückwirkung nicht beanstandet. Das BAG konnte auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 EU-Mobilitäts-Richtlinie erkennen, da dieses Verschlechterungsverbot nur verhindern soll, dass die politische Verantwortung für eine verschlechternde Regelung vom nationalen Gesetzgeber auf den Unionsgesetzgeber verschoben wird. Eine Verschlechterung bei der Richtlinienumsetzung aus einem anderen Grund bleibt jedoch zulässig.

Damit erfolgte nun im Interesse aller betroffenen Arbeitgeber mit entsprechenden Pensionskassenzusagen endgültig eine Klärung der Rechtslage dahingehend, dass die Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume gilt, deren jeweilige Prüfungsstichtage vor dem 1.1.2016 liegen, soweit nicht bereits eine Anpassung erfolgt ist oder eine darauf zielende Klage vor dem 1.1.2016 erhoben wurde. Die Anwendung der Escape-Klausel setzt aber auch weiterhin voraus, dass die Pensionskasse nach der Rechtsprechung Überschüsse verursachungsorientiert im Sinne von § 153 II 1 Hs. 1 VVG zusammengefasst und innerhalb des Bestandes dem einzelnen Vertrag entsprechend seinem rechnerischen Anteil zugeschrieben hat (vgl. Urteile des BAG vom 10.12.2019 - Az. 3 AZR 122/18 -, vom 18.02.2020 - Az. 3 AZR 137/19 – und vom 03.05.2022 – Az. 3 AZR 374/21 -).

Nun doch: Rückwirkung für Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 von Pensionskassenzusagen
Über den/die Autor:in(nen)
Stefan Westphal