Alterssicherungskommission: Wichtige Empfehlungen für Unternehmen
11 September 2026
Die im Dezember 2025 ins Leben gerufene Alterssicherungskommission hat mit ihren im Juni 2026 veröffentlichten Handlungsempfehlungen wichtige, teilweise längst überfällige Ansätze aufgezeigt und Denkanstöße für eine Reform aller drei Säulen der Altersversorgung geliefert.
Im nachfolgenden Beitrag setzt sich der Autor mit den aus Unternehmenssicht wesentlichsten Empfehlungen auseinander und stellt jene Empfehlungen der Alterssicherungskommission dar, die Auswirkungen auf Personalpolitik, Lohnnebenkosten und Unternehmensflexibilität haben.
An dieser Stelle sei betont, dass wir nicht in die politische Debatte eingreifen und Argumente werten wollen. Ziel ist es vielmehr, die Vorschläge sowie die Vor- und Nachteile darzustellen.
1. Kapitaldeckung und Kapitalrente
Die in Fachkreisen schon lange diskutierte und in anderen Ländern bereits seit Jahrzehnten praktizierte Ergänzung des Umlageverfahrens durch ein kapitalgedecktes System ist mit Blick auf die Nachhaltigkeit der Pensionen zu begrüßen. Die Expertenkommission hat richtigerweise klargestellt, dass die neuen Beiträge zusätzlich zu den bestehenden Rentenbeiträgen finanziert werden müssen und diese Maßnahme die Alterseinkommen erst in 10 bis 15 Jahren stabilisieren wird. Sie dient somit der langfristigen Sicherung der Altersversorgung.
Allerdings entstehen durch den paritätisch finanzierten, ab 2028 gestaffelt eingeführten Zusatzbeitrag auch Mehrbelastungen für Arbeitgeber und Mitarbeitende.
Nach vollständiger Umsetzung wird ein Beitrag (2 % der Bruttolöhne bis zur Beitragsbemessungsgrenze, gemeinsam finanziert durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zusätzlich zu den bisherigen Rentenbeiträgen nach dem Vorbild des schwedischen Modells (AP7) in individuelle Kapitalkonten eingezahlt und am Kapitalmarkt angelegt.
Aus Arbeitgebersicht führt dies zu einer Erhöhung der Lohnnebenkosten. Aus Sicht der Mitarbeitenden reduziert sich das verfügbare Einkommen und ggf. auch das Potenzial für eine Investition in eine zusätzliche Altersversorgung.
2. Abschaffung des Blockmodells in der Altersteilzeit (ATZ)
Im Blockmodell arbeiten die Beschäftigten in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll, in der zweiten Hälfte hingegen nicht mehr. Der daraus resultierende Einkommensverlust (über die gesamte Phase wird weniger gearbeitet) wird durch den Arbeitgeber teilweise ausgeglichen.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, Altersteilzeit im Blockmodell abzuschaffen, um Frühverrentungsanreize zu verringern, die Beschäftigungsquote von Älteren zu erhöhen und die Sozialversicherung zu entlasten. Unternehmen stehen andererseits vor der Herausforderung, laufend und flexibel auf Marktveränderungen zu reagieren.
Vor diesem Spannungsfeld ist diese Empfehlung der Kommission einerseits verständlich, andererseits aber doch überraschend, denn das Blockmodell im Rahmen der ATZ ist und bleibt für viele Unternehmen ein wichtiges, flexibles und vergleichsweise „günstiges“ Restrukturierungsinstrument. Modelle wie beispielsweise das Lebensarbeitszeitkonto (LAZ) können eine Alternative sein, müssen jedoch im Hinblick auf Einbringungsmöglichkeiten, Verwendungszweck und Kosten aus Arbeitgebersicht sorgfältig austariert werden. Die Abschaffung des Blockmodells in der ATZ schränkt die Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und der Tarifpartner ein und entzieht Unternehmen ein bewährtes, flexibles und meist kostengünstigeres Gestaltungsinstrument.
3. Schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters und Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze regelbasiert an die (Entwicklung der) Lebenserwartung zu koppeln. Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Die Verlängerung des Erwerbslebens soll dazu beitragen, den Beitragssatz und den Bundeszuschuss zu dämpfen, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern und das Sicherungsniveau zu stabilisieren. Ferner soll sich dadurch eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit Älterer positiv auf den Arbeitsmarkt auswirken und einen Fachkräftemangel abmildern.
Diese Empfehlung erfordert von Unternehmen ein grundlegendes Umdenken. Sie müssen längere Erwerbstätigkeiten ihrer Mitarbeitenden einplanen und ihre Personalplanung entsprechend adjustieren. Frühverrentungspläne, Sozialpläne und Restrukturierungskonzepte müssen überarbeitet und angepasst werden. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und künftiger Erwartungen in vielen Branchen werden den Unternehmen weitere Handlungsspielräume genommen oder zumindest erheblich verteuert.
4. Einbeziehung von Minijobs in die Rentenversicherung
Ein Vorschlag der Alterssicherungskommission sieht die Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs und somit (mit wenigen Ausnahmen) eine weitgehende Abschaffung dieser Beschäftigungsform vor.
Das bisherige System der Minijobs ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der GRV. Da diese Beschäftigungsverhältnisse nach Auffassung des Gesetzgebers lediglich einen Hinzuverdienst darstellen sollten, wurde ein fehlendes Sicherungsbedürfnis unterstellt und ein Opt-out ermöglicht. Letzteres bietet für Beschäftigte und Unternehmen durchaus Vorteile (z. B. geringere Sozialabgaben und somit höherer Nettoverdienst im Vergleich zu einer regulären Teilzeitstelle, höhere Flexibilität, um z. B. kurzfristige, saisonale Lücken zu schließen, einfache Abwicklung über die Minijob-Zentrale). Allerdings birgt dies auch ein Niedriglohn- und Armutsrisiko (insbesondere bei Frauen) und kann zu einem erheblichen Verdrängungseffekt aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führen.
Ziel des Vorschlags ist es, den Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen und so eine breitere Basis für die Rente zu schaffen. Andererseits kann dies dazu führen, dass viele Mini-Arbeitsplätze wegfallen oder in die Schwarzarbeit ausweichen. Gerade den klassischen Minijob-Bereichen (Gastro, Einzelhandel, Dienstleistungen) wird ein flexibles Arbeitsmarktinstrument entzogen.
5. Betriebsrenten (bAV) stärken und vereinfachen
Im Rahmen eines Sozialpartnerdialogs sollen gemeinsam konkrete Maßnahmen erarbeitet werden, die die Verbreitung der bAV insbesondere in bisher unterversorgten Bereichen (einzelne Wirtschaftssektoren, KMU) erhöhen. Entsprechend den Handlungsempfehlungen der Kommission sollte perspektivisch eine annähernd flächendeckende Verbreitung der bAV angestrebt werden, um „ein lebensstandardsicherndes Gesamtversorgungsniveau der Alterssicherung für alle Beschäftigten zu erreichen“.
Die Kommission hat dabei unterschiedliche Detailvorschläge erarbeitet, die aber nicht als abschließend betrachtet werden dürfen. Im Rahmen des Sozialpartnerdialoges ist darauf zu achten, dass einerseits der Zugang zu vereinfachten Lösungen geschaffen wird, aber andererseits den Unternehmen ein wichtiges Wettbewerbsinstrument und die notwendige Flexibilität bei der Gestaltung von Versorgungslösungen erhalten bleiben.
6. Rentenniveau als politische Zielgröße und Transparenz in der säulenübergreifenden Altersversorgung
Fazit
Senior Principal, Investments und Retirement, Marsh