Ein neues Kapitel beginnt

Absenkung der Körperschaftsteuer 

Die gestreckte Absenkung des Körperschaftsteuersatzes hat auch Auswirkungen auf die bAV.

Mit Artikel 2 des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wird der Körperschaftsteuersatz in den Jahren 2028 bis 2032 schrittweise von 15 % auf 10 % abgesenkt.

Dadurch sollen Investitionen gefördert werden: Ausgaben für Investitionen können heute gewinnmindernd unter dem höheren Körperschaftsteuersatz geltend gemacht werden, während Erträge daraus ab 2032 nur mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz besteuert werden.

Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.

Gestaltungsmöglichkeiten jetzt prüfen – Maßnahmen vorziehen!

Auch in der betrieblichen Altersversorgung gibt es Gestaltungen, die dazu führen, dass Betriebsausgaben (also steuerlicher Aufwand) vorgezogen werden.

Beispielsweise haben viele Unternehmen in den letzten Jahren Verpflichtungen aus Direktzusagen auf einen Pensionsfonds übertragen. Die Differenz zwischen der bisher gebildeten steuerlichen Pensionsrückstellung und dem Einmalbeitrag an den Pensionsfonds führt zu Betriebsausgaben.

Allerdings darf diese Differenz nicht vollständig im Jahr der Übertragung, sondern nur über zehn Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf den fast siebenjährigen Übergangszeitraum für die Körperschaftsteuerabsenkung bedeutet das: Die Übertragung auf den Pensionsfonds ist steuerlich umso vorteilhafter, je früher mit dem Betriebsausgabenabzug begonnen werden kann.

Unternehmen, die die Auslagerung ihrer Pensionsverpflichtungen in Erwägung ziehen, sollten dieses Projekt daher möglichst beschleunigen.

Auch andere Maßnahmen können betroffen sein. Planen Sie beispielsweise in Ihrem Unternehmen, die Direktzusagen auf einen größeren Personenkreis auszuweiten oder das Niveau allgemein zu erhöhen, sollten Sie diese Maßnahme möglichst früh durchführen, um einen großen Teil der Erhöhung der Pensionsrückstellungen möglichst noch mit dem aktuellen Körperschaftsteuersatz geltend zu machen.

Latente Steuern

Unmittelbare Bedeutung hat die Körperschaftsteuerabsenkung für die Berechnung der latenten Steuern. Soweit steuerliche Bilanzansätze von Pensions- und Personalrückstellungen unter den Ansätzen im HGB-, IFRS- oder US-GAAP-Abschluss (kurz nur noch Jahresabschluss) liegen, kann das Unternehmen den steuerlichen Aufwand erst später geltend machen. Im Jahresabschluss können dafür aktive latente Steuern bilanziert werden.

Solange der Körperschaftsteuersatz unverändert bleibt, werden dafür einfach die Differenzen zwischen Jahresabschluss und Steuerbilanz mit dem Gesamtsteuersatz (neben Körperschaftsteuer z. B. auch Gewerbesteuer) des Unternehmens multipliziert.

Durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes über mehrere Jahre kann es aber sein, dass ein wesentlicher Teil der Steuerentlastung noch in einem Zeitraum liegt, in dem die Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10 % noch nicht vollzogen ist.

Ob hierfür detaillierte Berechnungen erforderlich sind, hängt auch von den Gegebenheiten im Unternehmen ab. In manchen Fällen sind Prognosen für die Fortentwicklung der Pensionsrückstellungen erforderlich. Allerdings ist eine Reihe von Folgefragen zur Berechnungsweise noch nicht beantwortet.

Fazit

Die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes hat erhebliche Auswirkungen für die bAV. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Gestaltungsmöglichkeiten nun beschleunigt werden sollten. Die Berechnung der latenten Steuern betrifft bereits den aktuellen Jahresabschluss. Hier sollte frühzeitig das Gespräch mit der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer gesucht werden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei – bitte sprechen Sie uns an!
Über den/die Autor:in(nen)
Thomas Hagemann

Chefaktuar, Mercer Deutschland GmbH

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