IFRS 18: Implikationen für die Vorstandsvergütung
23 Juni 2026
Der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 18 wurde im April 2024 vom IASB veröffentlicht und wird wesentliche Teile des bisherigen IAS 1 zur Darstellung und zu den Angaben im Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) ersetzen. Er ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Mercer | hkp/// group Governance Experten Nina Grochowitzki und Nils Brawanski erläutern die Implikationen der Neuerungen speziell für die Vorstandsvergütung.
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Frau Grochowitzki, Herr Brawanski, was genau kommt durch die IFRS 18 Regelungen auf die Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 zu?
Nils Brawanski: IFRS 18 ist in erster Linie ein Standard über Darstellung und Angaben im Abschluss. Das bedeutet, er verändert nicht die Art und Weise, wie Unternehmen ihre finanziellen Ergebnisse messen und bewerten. Vielmehr legt er verbindlich fest, wie Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu klassifizieren, darzustellen und in den Anhangangaben zu erläutern sind. Die Regelung soll die Vergleichbarkeit über Unternehmen und Branchen hinweg stärken, weil Erträge und Aufwendungen künftig einheitlicher den Kategorien Betrieb, Investition, Finanzierung, Ertragssteuern und Aufgegebene Geschäftsbereiche zugeordnet werden.
Nina Grochowitzki: Zusätzlich führt IFRS 18 zwei verpflichtende und klar definierte Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung ein: das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragssteuern.
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Gesellschaften haben doch schon immer Zwischensummen wie das EBITDA, das EBIT oder das EBT in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Worin liegt der Unterschied zu vorher?
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Wie ordnen sich die beiden Zwischensummen im Vergleich zu den heute recht geläufigen Ergebnisgrößen EBITDA und EBIT ein?
Nils Brawanski: Die erste Zwischensumme, das Betriebsergebnis, umfasst alle Erträge und Aufwendungen aus dem operativen Geschäft, einschließlich Abschreibungen auf betrieblich genutzte Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte. Werden zusätzlich die der Kategorie Investition zugeordneten Erträge und Aufwendungen berücksichtigt, etwa Dividenden- oder Zinserträge aus langfristigen Finanzanlagen, ergibt sich die zweite Zwischensumme: das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragssteuern.
Nina Grochowitzki: Die Zwischensummen dürften daher bei vielen Unternehmen dem bislang verwendeten EBIT nahekommen, sind jedoch nicht zwangsläufig deckungsgleich. Darüber hinaus sieht IFRS 18 mit dem Betriebsergebnis vor Abschreibungen und Wertminderungen, kurz: OPDAI, eine weitere, jedoch freiwillige Zwischensumme vor, die konzeptionell dem EBITDA ähnelt, aber ebenfalls nicht zwingend mit diesem übereinstimmt.
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Wer ist denn auf Unternehmensseite konkret gefordert, sich mit IFRS 18 auseinanderzusetzen?
Viele Unternehmen werden analysieren müssen, wie sich die neuen IFRS 18-Zwischensummen zu den bislang verwendeten Steuerungskennzahlen – etwa EBITDA, EBIT oder bereinigte Ergebnisgrößen – verhalten, und auch welche Auswirkungen das für abgeleitete Größen wie etwa ROCE oder ROS hat.
Executive Principal, Corporate Governance Advisory
Nils Brawanski: Auch der Investor Relations-Bereich ist unmittelbar betroffen. Die neuen Zwischensummen und die verpflichtenden Angaben zu sogenannten Management-Defined Performance Measures (MPMs) werden künftig ein zentraler Bestandteil der Finanzkommunikation sein. Unternehmen müssen klar erläutern, wie sich die neuen IFRS 18-Kennzahlen zu den bisher verwendeten Steuerungs- und Leistungskennzahlen verhalten und welche Aussagekraft sie für Investoren haben.
Nina Grochowitzki: Darüber hinaus ist auch der Aufsichtsrat – insbesondere der Prüfungsausschuss – stärker gefordert. Die Mitglieder müssen den neuen Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung verstehen und nachvollziehen können, wie sich die Änderungen auf die Darstellung der finanziellen Ergebnisse des Unternehmens auswirken.
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Hier kommt auch die Vorstandsvergütung ins Spiel. Viele Bonusregelungen enthalten heute Kennzahlen wie EBITDA oder EBIT. Wird sich das künftig ändern?
Nina Grochowitzki: Genau hier ist der Aufsichtsrat ein weiteres Mal gefordert, und zwar insbesondere der für Fragen der Vorstandsvergütung zuständige Ausschuss. Die Leistungsmessung in den variablen Komponenten der Vorstandsvergütung ist typischerweise an die Steuerungskennzahlen des Unternehmens geknüpft, also Kennzahlen, die überwiegend auch in der Kapitalmarktkommunikation verwendet werden.
Nils Brawanski: Dennoch können EBITDA, EBIT oder bereinigte Ergebniskennzahlen vorerst weiterhin als Leistungskriterien im Vergütungssystem verwendet werden. Allerdings gehen wir davon aus, dass IFRS 18 mittelfristig durchaus Veränderungen auslösen kann…
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Wenn Unternehmen ihre Kapitalmarktkommunikation und interne Steuerung stärker an die neuen IFRS 18-Zwischensummen ausrichten, stellt sich die Frage, inwieweit die im Vergütungssystem verwendeten finanziellen Leistungskriterien noch hinreichend konsistent sind…
Nils Brawanski: Genau. Es liegt nahe, dass sich die Kennzahlen der Kapitalmarktkommunikation und internen Steuerung auch in den Zielgrößen der variablen Vorstandsvergütung wiederfinden sollten. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre bestehenden Vergütungssysteme vor dem Hintergrund von IFRS 18 kritisch zu überprüfen.
Nina Grochowitzki: Das Vergütungssystem und die Unternehmenssteuerung sollten stets im Einklang stehen – das gilt insbesondere für die finanziellen Steuerungsgrößen des Unternehmens. So verlangt § 87a Abs. 1 Nr. 2 AktG ausdrücklich, dass im Vergütungssystem erläutert wird, wie die gewählten Leistungskriterien zur Förderung der Unternehmensstrategie beitragen.
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Was ist zu beachten, wenn Unternehmen den Vorstand vorerst weiterhin nach den Kennzahlen EBIT und EBITDA oder einer bereinigten Kenngröße vergüten?
Nina Grochowitzki: IFRS 18 erhöht die Transparenzanforderungen bei alternativen Leistungskennzahlen deutlich. Unternehmen müssen künftig sämtliche sogenannten Management-Defined Performance Measures (MPM) im Anhang erläutern. Dazu gehören typischerweise Kennzahlen wie EBIT, EBITDA oder bereinigte Ergebnisgrößen, sofern diese in der öffentlichen Finanzkommunikation zur Darstellung der finanziellen Leistung verwendet werden. Und in der Vorstandsvergütung wird typischerweise genau auf solche steuerungsrelevanten Kenngrößen zurückgegriffen.
Nils Brawanski: Für solche Kennzahlen müssen Unternehmen künftig eine klare Definition, die Erläuterung ihrer Aussagekraft sowie eine Überleitung zur nächstliegenden Summe oder Zwischensumme nach IFRS 18 darstellen.
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Bedeutet das erhöhte Transparenzanforderungen für die Vorstandsvergütung?
Nils Brawanski: In vielen Vergütungssystemen werden heute Kennzahlen verwendet, die sich nicht unmittelbar in der IFRS-Gewinn- und Verlustrechnung wiederfinden oder die durch Anpassungen bereinigt werden. Durch die verpflichtenden MPM-Angaben wird künftig noch sichtbarer, wie stark diese Kennzahlen vom IFRS-Ergebnis abweichen und welche Anpassungen vorgenommen werden.
Nina Grochowitzki: Das kann in der Praxis dazu führen, dass Investoren und Stimmrechtsberater die Auswahl der finanziellen Leistungskriterien in Vergütungssystemen noch kritischer hinterfragen. Für Aufsichtsräte bedeutet das, dass sie die ökonomische Begründung, die Definition und Bereinigungslogik sowie die Überleitbarkeit vergütungsrelevanter Kennzahlen künftig noch sorgfältiger prüfen und dokumentieren sollten.
Nils Brawanski: Die neuen Zwischensummen Betriebsergebnis und Ergebnis vor Finanzierung und Ertragssteuern sind standardisierter und werden zwischen Unternehmen besser vergleichbar sein und damit auch in der Kapitalmarktanalyse an Bedeutung gewinnen. Daher ist es naheliegend, dass sie auch für die Vorstandsvergütung zunehmend relevant und möglicherweise sogar von Investoren gefordert werden.
Nina Grochowitzki: Das bedeutet aber nicht zwingend, dass jede Vorstandsvergütung kurzfristig umzustellen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die verwendeten Kennzahlen auch weiterhin die Unternehmensstrategie, die interne Steuerung und externe Berichterstattung sachgerecht abbilden und im Vergütungssystem transparent erläutert werden können.
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Inwiefern beeinflussen die neuen Zwischensummen andere Kennzahlen wie die Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) oder die Umsatzrendite (ROS)?
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Bedeutet eine Umstellung der Bonusregelungen auf das Betriebsergebnis oder das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragssteuern, dass Unternehmen ihre Vergütungssysteme erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorlegen müssen?
Nina Grochowitzki: Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Sollte der Aufsichtsrat einen Wechsel beispielsweise vom EBIT auf das Betriebsergebnis nach IFRS 18 beschließen, so ist zu prüfen, wie weit die Kennzahlen voneinander entfernt sind und ob die Umstellung eine wesentliche Änderung des Vergütungssystems darstellt.
Nils Brawanski: Nach § 120a AktG ist das Vergütungssystem der Hauptversammlung nur erneut zur Billigung vorzulegen, wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wird.
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Angenommen, ein Unternehmen stellt künftig vom EBIT auf das Betriebsergebnis im Rahmen eines neuen Vergütungssystems um: Gilt diese Umstellung auch für bereits laufende Tranchen der langfristigen variablen Vergütung? Müssen die Zielsetzungen nachträglich angepasst werden?
Nina Grochowitzki: Im Regelfall ist davon abzuraten. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob das bislang verwendete EBIT trotz der Umstellung der Finanzberichterstattung weiterhin für die Ermittlung der Zielerreichung verfügbar ist, gegebenenfalls durch eine entsprechende Überleitungsrechnung.
Nils Brawanski: Bereits laufende Tranchen sollten grundsätzlich weiterhin auf Basis der bei Zuteilung festgelegten Kennzahlen und Zielsetzungen abgerechnet werden. Dies entspricht auch der Empfehlung G.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex, dass nachträgliche Änderungen der Zielwerte oder Vergleichsparameter ausgeschlossen sein sollen. Zudem werden nachträgliche Anpassungen der Zielsetzungen von Investoren in der Regel als kritisch beurteilt.
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Und bei neuen Tranchen-Zuteilungen?
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Hat IFRS 18 auch Auswirkungen auf den Vergütungsbericht?
Nina Grochowitzki: Die Auswirkungen sind hier höchstens indirekt. Wenn im Vergütungssystem finanzielle Kennzahlen verwendet werden, die von den im Abschluss dargestellten IFRS 18-Summen abweichen, sollte im Vergütungsbericht transparent erläutert werden, wie diese Kennzahlen definiert sind und welche Anpassungen oder Bereinigungen vorgenommen wurden.
Nils Brawanski: Dies gilt insbesondere für Kennzahlen, die nicht schon als MPM im Anhang transparent erläutert und übergeleitet werden.
IFRS 18 wird die Diskussion zu finanziellen Leistungskriterien beleben. Je stärker sich die neuen IFRS 18-Zwischensummen in der Berichterstattung und Unternehmenssteuerung etablieren, desto eher werden sie auch im Kontext der Vorstandsvergütung an Bedeutung gewinnen.
Senior Principal, Corporate Governance Advisory
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Was würden Sie abschließend Unternehmen empfehlen, die sich aktuell auf die Einführung von IFRS 18 vorbereiten?
Nils Brawanski: Unternehmen sollten IFRS 18 nicht nur als rein technische Änderung der Finanzberichterstattung verstehen. Die neuen Strukturvorgaben für die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erweiterten Transparenzanforderungen bei alternativen Leistungskennzahlen werden auch Auswirkungen auf andere Governance-Bereiche haben.
Nina Grochowitzki: Es ist sinnvoll, frühzeitig zu analysieren, wie sich die neuen IFRS 18-Werte im Vergleich zu den heute verwendeten Steuerungs- und Vergütungskennzahlen verhalten. Unternehmen, die externe Finanzberichterstattung, interne Steuerung und Vergütungssystem konsistent aufeinander abstimmen, schaffen Transparenz für Investoren und erhöhen gleichzeitig die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Leistungskriterien.
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Vielen Dank für das Gespräch!