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Neuerungen bei der reinen Beitragszusage durch das BRSG II 

13 Mai 2026

Haben die Neuerungen wirklich das Potenzial, die Verbreitung zu fördern?

Im Januar ist das „Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ (BRSG II) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und weitgehend in Kraft getreten. Die Änderungen hatten wir bereits im Beitrag vom 30.01.2026  zusammengestellt.

Die Änderungen bei der reinen Beitragszusage beschränken sich auf wenige Vorschiften. Gleichwohl ist es eine der zentralen Änderungen, mit denen der Gesetzgeber glaubt, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und im Speziellen die reine Beitragszusage voranbringen zu können. Allerdings zeigt eine Evaluierungsklausel, dass er die Notwendigkeit weiterer Schritte absehbar für möglich hält.

In diesem Beitrag werfen wir daher einen Blick auf die Regelungen für die reine Beitragszusage.

Förderung der Verbreitung der reinen Beitragszusage

Die reine Beitragszusage kann nur mit einem Tarifvertrag eingeführt werden. Daraus resultiert der Begriff des Sozialpartnermodells (SPM).

Das Erfordernis eines Tarifvertrags ist kritisiert worden. Da die reine Beitragszusage nicht per Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann, haben viele Unternehmen gar nicht die Möglichkeit, diese Zusageart zu nutzen. Der Verbreitung sind daher bereits durch die Vorgabe der Rechtsgrundlage systematisch Grenzen gesetzt.

Immerhin hat das BRSG II aber zwei neue Möglichkeiten geschaffen, weitere Personen in ein bestehendes SPM aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass entweder ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag die Nutzung eines bestehenden „fremden“ SPM zulässt oder die das bestehende SPM tragende Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

In beiden Fällen ist es allerdings erforderlich, dass die das SPM tragenden Sozialpartner die Aufnahme dieser Beschäftigten auch zulassen. Die Sozialpartner spielen also bei der Verbreitung nicht nur bei der Implementierung von Sozialpartnermodellen eine entscheidende Rolle. Allerdings haben sie in der Regel ein Interesse daran, möglichst viele Berechtigte in die reine Beitragszusage aufzunehmen.

Im Rahmen der erweiterten Aufnahmemöglichkeiten für die Nutzung der reinen Beitragszusage ist allerdings eine einzelvertragliche Vereinbarung erforderlich. Eine Betriebsvereinbarung reicht nicht aus.

Ob die Verbreitung, die vom Gesetzgeber in seiner Evaluierungsklausel konkretisierte Messlatte erreichen wird, ist fraglich und wird auch davon abhängen, inwieweit nicht verstärkt auch die bereits vor dem BRSG II schon bestehende Möglichkeit genutzt wird, sich bspw. durch einen Branchen- oder Haustarifvertrag einem SPM anzuschließen.  Dass der Erfolg nicht ausgemacht ist, hat offenbar auch der Gesetzgeber erkannt und die Evaluierungsklausel in der finalen Phase des Gesetzgebungsverfahrens noch verschärft (dazu s. unten). Zunächst lohnt aber ein Blick auf die weiteren Änderungen.

Änderungen für die Ausgestaltung der reinen Beitragszusage

Das Gesetz verpflichtet die Sozialpartner, sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage zu beteiligen. In der Vergangenheit wurde vereinzelt die Sorge geäußert, dass ein Sozialpartnermodell unwirksam sein könnte, wenn die Sozialpartner dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommen.

Der Gesetzgeber hat aber nun klargestellt, dass selbst eine fehlerhafte Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt, sodass die bisherige Rechtsunsicherheit beseitigt ist. Auch für den Fall, dass die Rechtsprechung in der Zukunft eine stärkere Beteiligung der Sozialpartner einfordern sollte, als die Praxis es derzeit für nötig hält, sind die bestehenden und neu einzurichtenden Modelle rechtssicher.

Außerdem können die Tarifvertragsparteien eigene Abfindungsgrenzen für die reine Beitragszusage vereinbaren. Allerdings ist der Verweis auf die allgemeinen Abfindungsgrenzen verloren gegangen. Wenn die Tarifvertragsparteien also bisher mangels Notwendigkeit keine Abfindungsgrenzen vereinbart haben, sollten sie das nachholen, um überhaupt Abfindungen von Kleinstanwartschaften und -renten zu ermöglichen.

Und schließlich gibt es noch eine Änderung beim Sicherungsbeitragspuffer. Dieses kollektive Kapital, dass den Berechtigten insgesamt zugeordnet ist, kann beispielsweise dazu verwendet werden, kapitalmarktbedingte Rentenminderungen abzumildern. Bisher konnte dieser Puffer nur durch Sicherungsbeiträge gespeist werden, daher der üblicherweise verwendete Name.

Der Gesetzgeber hat es aber nun zugelassen, dem Sicherungsbeitragspuffer in Jahren mit hohem Kapitalertrag auch Teile der Rendite zuzuführen. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen aufgebrauchten Sicherungsbeitragspuffer schneller wieder aufzufüllen, als es allein mit den Sicherungsbeiträgen möglich wäre.

Allerdings bedeutet das auch, dass Teile der erzielten Renditen den Berechtigten zunächst nicht unmittelbar leistungserhöhend zugutekommen und nicht sicher ist, ob diese im Einzelfall dann noch vom so erhöhten Sicherungsbeitragspuffer profitieren werden. Daher sollte der Sicherungsbeitragspuffer eher zurückhaltend eingesetzt werden, statt ihn zulasten der individuellen Renditen wieder aufzufüllen.

Auch die hier genannten Änderungen können Einfluss auf die Verbreitung der reinen Beitragszusage haben. In einer Branche mit hohem Sicherheitsbedürfnis kann die Regelung zum Sicherungsbeitragspuffer ein entscheidender Faktor sein. Dass selbst eine fehlerhafte Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt, ist ohne Frage eine gute Nachricht für alle Sozialpartner, die   ein SPM einzuführen wollen. 

Hierin sind aber eher notwendige Stellschrauben zu sehen, die für sich betrachtet keine spürbare Ausweitung der reinen Beitragszusage zu bewirken vermögen.

Evaluierungsklausel

Eine Evaluierungsklausel war bereits in der früheren Phase des Gesetzgebungsverfahrens im Regierungsentwurf des BRSG II vorgesehen. Sie wurde später allerdings abgeändert und stellt nun konkret die reine Beitragszusage in den Vordergrund. Falls die Öffnung der reinen Beitragszusage zur Steigerung der Verbreitung nicht ausreicht, sind weitere Maßnahmen erforderlich.

Die Frist für die Prüfung, ob die bisherigen Änderungen ausreichen, ist ambitioniert: Bereits 2027 muss das Bundesarbeitsministerium die Verbreitung der reinen Beitragszusage prüfen.

Auch die Schwelle, ab der Handlungsbedarf besteht, wirkt auf den ersten Blick streng: Die Zahl der Berechtigten mit einer reinen Beitragszusage soll sich gegenüber 2025 mindestens verdoppeln.

Allerdings relativiert sich diese Grenze bei genauerem Hinsehen. Da viele Modelle noch recht jung sind, befinden sie sich ohnehin in einer Wachstumsphase, wobei die Zahl der Berechtigten 2025 noch relativ gering war. Die Verdopplung ist also durchaus realistisch.

Sinnvoller wäre es gewesen, den Einfluss der reinen Beitragszusage auf die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insgesamt zu betrachten. So ist damit zu rechnen, dass die Evaluierung am Ende keine Wirkung entfaltet.

Falls die Verdoppelung aber nicht gelingen sollte, muss die Bundesregierung bis Ende März 2028 tätig werden. Dann müssen Maßnahmen vorgeschlagen werden, die die Öffnung auf alle Unternehmen und ihre Beschäftigten ermöglichen.

Fazit

Mit der Evaluierungsklausel hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er eine Ausweitung der reinen Beitragszusage auf alle Unternehmen für sinnvoll hält. Zunächst bleibt es bei den geringfügigen Erweiterungen des Personenkreises, aber falls das nicht ausreicht, sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Für die Prüfung, ob die Regelungen ausreichen, hat der Gesetzgeber allerdings untaugliche Bedingungen gewählt. Auch für den Fall, dass die Erweiterungen des Personenkreises keinerlei Wirkung entfalten, ist es möglich, dass die vorgesehene Verdopplung der Begünstigten gelingt. In diesem Fall sind keine Maßnahmen zu erwarten.

Der Gesetzgeber überlässt es nun also zunächst dem Zufall, ob er stärker auf die reine Beitragszusage setzt oder nicht.

Allerdings bin ich überzeugt:

Auch wenn die Verdopplung der Berechtigten bis 2027 gelingt, wird der Ruf nach einer weiteren Ausweitung kommen.
Thomas Hagemann

Chefaktuar

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Thomas Hagemann

, Chefaktuar, Mercer Deutschland GmbH

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