Was geschieht mit dem Rechnungszins in Steuer- und Handelsbilanz? 

02 Oktober 2023

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zum steuerlichen, das IDW zum handelsrechtlichen Rechnungszins.

Zwei Überraschungen in kurzer Zeit:

Die überfällige Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht zum steuerlichen Rechnungszins stand bisher nicht auf der Jahresvorausschau. Dennoch erging nun ein Beschluss, aber mit unerwartetem Inhalt.

Und der Vorstoß des IDW zum handelsrechtlichen Rechnungszins schien beim Bundesjustizministerium auf wenig Reaktionen zu stoßen. Doch ein zweites Schreiben zeigt, dass sich hinter den Kulissen etwas getan hat.

Sehen wir uns beides an.

Der steuerliche Rechnungszins

Nach dem Vorlagebeschluss des FG Köln vom 12.10.2017 (10 K 977/17) ist der Rechnungszins von 6 % nach § 6a EStG verfassungswidrig. Seitdem ist diese Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Der Vorlagebeschluss tauchte bisher nicht auf der Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichtes auf, so dass wir davon ausgegangen sind, dass dieses Jahr nicht mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Nun die doppelte Überraschung: Zum einen erging ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (28. Juli 2023, 2 BvL 22/17). Zum anderen enthielt dieser keine Entscheidung in der Sache. Vielmehr entschied das Gericht, dass die Richtervorlage unzulässig ist, da sie nicht ausreichend begründet sei.

Anders ausgedrückt: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Rechnungszins von 6 % in § 6a EStG für das Streitjahr verfassungswidrig ist. Aus der Begründung des FG Köln ergibt sich das aber noch nicht.

Nun muss das FG Köln erneut entscheiden. Es kann die Verfassungswidrigkeit nicht selbst feststellen, und eine erneute, besser begründete Vorlage erscheint unrealistisch. Somit wird das klagende Unternehmen wohl vor dem FG Köln verlieren. Möglicherweise kommt es zur Revision, und vielleicht wagt der BFH eine erneute Vorlage. Das würde aber einige Jahre dauern.

Da auch aus der Politik keine Signale kommen, § 6a EStG zu reformieren, werden wir vorläufig keine Änderung des steuerlichen Rechnungszinssatzes erleben. Und auch eine Abkehr vom Teilwertverfahren dürfte nicht angegangen werden.

Der handelsrechtliche Rechnungszins

Beim handelsrechtlichen Rechnungszins scheint eine Änderung dagegen möglich. Bereits vor einem Jahr hat das IDW gegenüber dem Bundesjustizministerium angeregt, für Pensionsverpflichtungen vom (speziellen) 10-Jahres-Durchschnittszins wieder auf den (allgemeinen) 7-Jahres-Durchschnittszins zurückzukehren. Gleichzeitig wurde mittelfristig ein Übergang auf einen konstanten Zins angeregt.

Öffentlich gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesjustizministerium hierauf reagiert hat. Nun hat das IDW aber erneut ein Schreiben an das Ministerium geschickt, aus dem hervorgeht, dass zwischenzeitlich Gespräche stattgefunden haben.

In dem neuen Schreiben wird der Übergang auf einen konstanten Zins konkretisiert. So könnte die Orientierungsgröße ein risikoloser Zins sein (z. B. die Ultimate Forward Rate der risikolosen Zinsstrukturkurve von EIOPA, das wären 3,3 % für 2024), eine Anpassung sollte nur von Zeit zu Zeit anlassbezogen erfolgen.

Weitere Anregungen betreffen die Abkehr von der Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen, die Beibehaltung der korrespondierenden Bewertung bei wertpapiergebundenen Zusagen und eine Übergangsregelung im Hinblick auf die Ausschüttungsmöglichkeiten beim Wechsel auf einen konstanten Zins.

Das Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen (IVS), ein Zweigverein der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), war offenbar in die Überlegungen einbezogen und hat sich bereits positiv zu den Vorschlägen geäußert.

Hier könnte es also im nächsten Jahr Bewegung geben.

Für die aktuellen Jahresgutachten wird es aber bei den aktuellen gesetzlichen Regelungen bleiben.
Über den/die Autor:in(nen)

Related Topics

Related products for purchase
    Weitere Lösungen
      Weitere Einblicke
        Curated