Kein Anspruch auf Fortführung eines Zeitwertkontos
13 Januar 2025
Der 6. Senat des BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 1.8.2024 – 6 AZR 191/23 – mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Auszahlung eines Wertguthabens i.S.d. § 7b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu befassen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über den Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens aus dem Zeitwertkonto des Klägers, für das kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Regelungen der Tarifverträge der Deutschen Post AG, ua der Tarifvertrag Nr. 160 „Zeitwertkonto“ (TV ZWK) vom 5.10.2011 idF des Tarifvertrags Nr. 228 vom 31.1.2022 galten. Der hier wesentliche § 6 TV ZWK enthielt folgende Bestimmungen:
„Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall)
(1) Ab dem Zugang einer Kündigung, der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung, dem Zeitpunkt des Zugangs der behördlichen Feststellung einer Erwerbsminderung sowie dem Zeitpunkt des Todes können keine weiteren Einbringungen in das Wertkonto erfolgen.
Soweit möglich soll in diesen Fällen das Wertguthaben von der Kenntnis der Beendigung bis zum Beendigungszeitpunkt durch Freistellung abgebaut werden.
(2) Kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbes. aufgrund von Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Erwerbsminderung oder Tod ein Wertguthaben aus zwingenden betrieblichen Gründen bis zum Zeitpunkt der Beendigung nicht mehr oder nicht mehr vollständig für eine Freistellung nicht verwendet werden und macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund keinen Gebrauch, so ist das verbleibende Guthaben unverzüglich nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Im Fall seines Todes erfolgt die Auszahlung an dessen Hinterbliebene oder Erben.
(3) Eine Auszahlung des Wertguthabens erfolgt stets nach Anwendung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.“
Der Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 10.3.2021 rückwirkend ab März 2020 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Mit Schreiben vom 30.3.2021 teilte ihm die Beklagte (Deutsche Post AG) daraufhin mit, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 MTV-DP AG, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Zugang des Rentenbescheids zum Bezug einer Alters-, Erwerbsminderungs- oder Unfallrente jeweils als Vollrente mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats vorsieht, erfüllt seien. Das Arbeitsverhältnis ende daher zum 31.3.2021.
Der Kläger beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, das Wertguthaben auf seinem Zeitwertkonto so lange zurückzustellen, bis ihm entweder eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente oder Unfallvollrente gewährt wird oder er das Wertguthaben für eine Freistellung verwendet oder auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung überträgt.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und meinte, § 6 Abs. 2 TV ZWK regele unmissverständlich, dass die Auszahlung des Wertguthabens unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend zu erfolgen habe, sofern eine Freistellung bzw. Übertragung nicht möglich sei.
Entscheidung
Grundsätzlich Unterlassungsanspruch, …
… Tarifvertrag aber eindeutig.
Einschätzung
In den Fällen, in denen ein Wertguthaben nicht mehr für eine bezahlte Freistellung oder eine Übertragung verwendet werden kann, soll eine zügige Abwicklung erfolgen, um für die Arbeitsvertragsparteien schnell Sicherheit über das rechtliche Schicksal des Zeitwertkontos zu schaffen.